Hinweis­pflichten für Rechts­an­wälte in Bezug auf die Streit­schlichtung mit Mandanten (Stand: Oktober 2021)

Seit 09.01.2016 müssen Rechts­an­wälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäi­schen Online­streit­bei­le­gungs-Plattform vorsehen und ihre E‑Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienst­ver­träge mit Verbrau­chern schließen.

Erfasst werden nicht nur Online-Dienst­leis­tungs­ver­träge, die über die Inter­net­seite des Rechts­an­waltes angebahnt werden, sondern auch Dienst­leis­tungs­ver­träge, die „auf einem anderen elektro­ni­schen Wege“ angeboten werden. Von dieser Infor­ma­ti­ons­pflicht sind also ausschließlich Rechts­an­wälte, die Online-Dienst­ver­träge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e der ODR-Verordnung mit Verbrau­chern schließen, betroffen.

Eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Homepage dürfte ausrei­chend sein. Der Infor­ma­ti­onstext könnte z.B. lauten: „Plattform der EU zur außer­ge­richt­lichen Online-Streit­bei­legung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Alter­nativ können Sie auch die Infor­mation über die OS-Plattform in einem geson­derten Link außerhalb des Impressums darstellen. Dann ist auch die eigene E‑Mail-Adresse anzugeben.

2. Hinweis­pflicht nach dem Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­gesetz (VSBG)

Seit 01.02.2017 müssen Rechts­an­wälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor der zustän­digen Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­stelle hinweisen.

Vor Entstehen einer Strei­tigkeit müssen Rechts­an­wälte, die am 31.12. des voran­ge­gan­genen Jahres mehr als 10 Beschäf­tigte hatten und eine Webseite unter­halten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren ABGs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige Stelle benannt werden.

Nach Entstehen einer Strei­tigkeit muss jeder Rechts­anwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlich­tungs­stelle hinweisen und erklären, ob er grund­sätzlich bereit ist, an einem Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen.

Zuständige Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle ist für vermö­gens­recht­liche Strei­tig­keiten aus dem Mandats­ver­hältnis die Schlich­tungs­stelle der Rechts­an­walt­schaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, www.s‑d-r.org.

Einen Überblick über diese Hinweis­pflichten finden Sie hier.