Verzicht und Widerruf

Die Rückgabe der Zulassung zur Anwalt­schaft ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann gem. § 37 BRAO auch über das beA abgegeben werden. In dem Fall ist das Dokument mit einer elektro­ni­schen Signatur der verzich­tenden Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden. Nach Eingang der Verzichts­er­klärung widerruft die Rechts­an­walts­kammer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Zulassung. Erst mit Rechts­kraft der Wider­rufs­ver­fügung wird der Verzicht wirksam und die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft erlischt. Sofern die Mitglied­schaft bei der Rechts­an­walts­kammer unter­jährig beendet wird, wird der Mitglieds­beitrag anteilig an die von Ihnen zu diesem Zweck mitge­teilte Bankver­bindung erstattet.