Zulassung

Die Zulassung sowie die Aufnahme in die Rechts­an­walts­kammer Köln erfolgt nur auf Antrag.

Die Rechts­an­walts­kammer Köln ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BRAO örtlich zuständig, wenn die Zulassung bei ihr beantragt wird und keine Mitglied­schaft in einer anderen Rechts­an­walts­kammer besteht. Ferner ist die Rechts­an­walts­kammer Köln nach § 33 Abs. 3 S. 2 BRAO für Aufnah­me­an­träge im Falle des Kanzlei­wechsels in den hiesigen Kammer­bezirk (§ 27 Abs. 3 BRAO) örtlich zuständig.
Die Anträge sind gebüh­ren­pflichtig.

Für die diversen Zulas­sungs­kon­stel­la­tionen halten wir nachstehend unter­schied­liche Antrags­for­mulare (Z1-Z13) bereit. Ferner finden Sie den Entwurf einer unwider­ruf­lichen Einver­ständnis- und Freistel­lungs­er­klärung sowie unsere Gebüh­ren­ordnung.

Zulas­sungs­an­träge

Entwurf einer unwider­ruf­lichen Einver­ständnis- und Freistel­lungs­er­klärung