Zulassung
Die Zulassung sowie die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Köln erfolgt nur auf Antrag.
Die Rechtsanwaltskammer Köln ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BRAO örtlich zuständig, wenn die Zulassung bei ihr beantragt wird und keine Mitgliedschaft in einer anderen Rechtsanwaltskammer besteht. Ferner ist die Rechtsanwaltskammer Köln nach § 33 Abs. 3 S. 2 BRAO für Aufnahmeanträge im Falle des Kanzleiwechsels in den hiesigen Kammerbezirk (§ 27 Abs. 3 BRAO) örtlich zuständig.
Die Anträge sind gebührenpflichtig.
Für die diversen Zulassungskonstellationen halten wir nachstehend unterschiedliche Antragsformulare (Z1-Z13) bereit. Ferner finden Sie den Entwurf einer unwiderruflichen Einverständnis- und Freistellungserklärung sowie unsere Gebührenordnung.