AGH Berlin stoppt beA
Der AGH Berlin (Beschl. v. 6.6.2016 – II AGH 15/15 und 16/15) hat die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet, dem antragstellenden Rechtsanwalt „in beA nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung freizuschalten“. Die BRAK hat daraufhin erklärt, dass sie von der Einrichtung des beA für alle Rechtsanwälte absieht: