Rechts­an­wälte müssen Rechts­schutz­ver­si­cherer Auskunft erteilen

Der BGH hat in dieser Woche ein bedeut­sames Urteil (Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 90/19) veröf­fent­licht, in dem er klarstellt, dass einem Rechts­schutz­ver­si­cherer ein Auskunfts­an­spruch gegen den vom Versi­che­rungs­nehmer beauf­tragten Rechts­anwalt zusteht und der Rechts­anwalt sich dann, wenn der den Schrift­verkehr mit dem Rechts­schutz­ver­si­cherer führt, nicht auf seine Verschwie­gen­heits­pflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) berufen kann.
Diesen Auskunfts­an­spruch kann der Rechts­schutz­ver­si­cherer zusammen mit einer Abrech­nungs­auf­for­derung in Bezug auf geleistete Zahlungen gegenüber dem Rechts­anwalt durch­setzen. Die Entschei­dungs­gründe finden Sie hier.
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