Syndi­kus­rechts­an­wälte: Neuerungen beim Arbeit­ge­ber­wechsel und neuer Antrag

Der BGH (Urteil vom 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19) hat in einer Leitsatz­ent­scheidung, die Sie hier finden, entschieden, dass bei einem zugelas­senen Syndi­kus­rechts­anwalt, der seinen Arbeit­geber wechselt, keine Erstre­ckung der bishe­rigen Zulassung als Syndi­kus­rechts­anwalt auf die neue Tätigkeit möglich ist, sondern eine neue Zulassung zu erteilen ist. Der BGH hat auch klarge­stellt, dass der Widerruf der Zulassung für die alte und die Erteilung der Zulassung für die neue Tätigkeit durch die zuständige Rechts­an­walts­kammer in einem Bescheid/Verwaltungsakt geschehen kann.

Daher muss die Rechts­an­walts­kammer Köln ihre bisherige Praxis ändern und nunmehr statt einem  Erstre­ckungs­be­scheid einen einheit­lichen Widerrufs-/Zulas­sungs­be­scheid erteilen. In laufenden Verfahren wird die Rechts­an­walts­kammer Köln eine entspre­chende Umdeutung vornehmen. Für neue Anträge bei einem Arbeit­ge­ber­wechsel hat die Rechts­an­walts­kammer Köln auf ihrer Homepage einen neuen Antrag bei einem Arbeit­ge­ber­wechsel – Antrag Z6a — einge­stellt, der auf die geänderte Recht­spre­chung eingeht.
Der BGH hat jedoch in der Entscheidung vom 30.3.2020 klarge­stellt, dass die inhalt­lichen Anfor­de­rungen an eine Erstre­ckung bzw. Neuzu­lassung die gleichen sind und hat im entschie­denen Fall wegen fehlendem Rechts­schutz­be­dürfnis die Klage der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund gegen den Erstre­ckungs­be­scheid der Rechts­an­walts­kammer Nürnberg zurück­ge­wiesen.