Elektro­ni­scher Rechts­verkehr — aktive Nutzungs­pflicht

Mit dem Jahres­wechsel 2021/2022 kommt für die Anwalt­schaft der nächste Schritt in Richtung Elektro­ni­scher Rechts­verkehr — die aktive Nutzungs­pflicht.

Ab dem 01.01.2022 sind Rechts­an­wälte flächen­de­ckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektro­nisch zu übermitteln. Auch wenn bereits im Vorfeld seitens der BRAK sehr intensiv über das Thema infor­miert wurde, möchten wir Sie auf einige Veröf­fent­li­chungen aufmerksam machen, die die dringendsten Fragen zum beA und der aktiven Nutzungs­pflicht beant­worten sollten.

Hier finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Kollegen Dr. Alexander Siegmund aus München, der das Wesent­liche zur aktiven Nutzungs­pflicht zusam­men­fasst („Die aktive Nutzungs­pflicht steht vor der Tür“). Ferner sind in den neuesten BRAK-Mittei­lungen zwei infor­mative Artikel der BRAK-Geschäfts­füh­rerin Julia von Seltmann erschienen („Fragen und Antworten zur aktiven Nutzungs­pflicht“ und „Ersatz­ein­rei­chung bei vorüber­ge­henden techni­schen Störungen“).

Ferner möchten wir Sie auf das Online-Schulungs­an­gebot des DAI e.V., mit dem die RAK Köln eine Koope­ration unterhält, aufmerksam machen. Zu den Seminar­an­ge­boten und zur Anmeldung geht es hier.

Zur Beachtung für den rechts­si­cheren elektro­ni­schen Versand hier noch ein Auszug aus dem beA-Support:

„Seit dem 01.01.2018 genügt es für das prozes­suale Schrift­form­erfor­dernis, dass der Name der verant­wor­tenden Person in dem elektro­ni­schen Dokument vermerkt ist (einfache Signatur) und dieses durch den verant­wor­tenden Anwalt selbst auf einem sicheren Übermitt­lungsweg einge­reicht wird (§ 130a III Alt. 2 ZPO). Das beA stellt einen solchen sicheren Übermitt­lungsweg dar (§ 130 IV Nr. 2 ZPO).

Versendet der Rechts­anwalt Nachrichten über das beA selbst (d.h. ist selbst einge­loggt und drückt den Sende-Button), genügt unter dem Schriftsatz seine einfache Signatur (d.h. der maschi­nen­schrift­liche Name oder die einge­scannte Unter­schrift). Versendet jemand anderes (bspw. das Sekre­tariat etc.) muss das Dokument quali­fi­ziert elektro­nisch signiert werden, auch wenn es über das beA versandt wird.

Um auf die quali­fi­zierte elektro­nische Signatur zu verzichten, kann der Rechts­anwalt entweder mit seiner beA-Karte und PIN oder mit seinem beA-Software­zer­ti­fikat und seiner PIN einge­loggt sein. In beiden Fällen wird der sog. vertrau­ens­würdige Herkunfts­nachweis (VHN) erzeugt, der ihn als Rechts­anwalt ausweist. Einen Unter­schied zwischen der Nutzung der beA-Karte und des Software­zer­ti­fikats gibt es nicht.“