Aktuelles zum beA-Karten­tausch

Aufgrund der Vielzahl der Hinweise, Nachfragen und Beschwerden, die die Rechts­an­walts­kammern und die BRAK zum beA-Karten­tausch erreicht haben, hat sich die BRAK in den letzten Tagen sehr intensiv mit der Geschäfts­führung der Bundes­no­tar­kammer ausge­tauscht und gibt folgende Infor­ma­tionen weiter:

Trotz der schwie­rigen Umstände (Chipkrise, Corona etc.) sind bis zum 10.11.2022 alle rund 183.000 beA-Austausch­karten produ­ziert und an die im Bundes­weiten Amtlichen Anwalts­ver­zeichnis hinter­legten Adressen der Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte versandt worden.

Alle Infor­ma­tionen zum Ablauf finden Sie hier.

Aller­dings konnten aufgrund fehlender Bestä­ti­gungen für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Briefe versandt werden.  Um bis zum Jahresende auch die weiteren Schritte erfolg­reich durch­führen zu können, sind insbe­sondere die in dem beigefügten Dokument beschrie­benen Schritte zu beachten.

Neu gegenüber den bishe­rigen Schritt-für-Schritt-Anlei­tungen ist, dass die Bundes­no­tar­kammer eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E‑Mail-Adresse, an die der Bestä­ti­gungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktua­li­sieren. Der Link ist in der beigefügten Infor­mation enthalten. Über diesen Link ist es auch möglich, die Rechnungs­adresse für die beA-Karte zu ändern.

Für alle Anfragen bittet die Zerti­fi­zie­rungs­stelle der Bundes­no­tar­kammer das Kontakt­for­mular, das die struk­tu­rierte Aufbe­reitung der Anfragen ermög­licht und damit für eine Beschleu­nigung der Bearbeitung sorgt, zu verwenden. Das Kontakt­for­mular ist unter dem folgenden Link abrufbar:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestä­ti­gungs­links entweder nicht mehr funktio­nieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundes­no­tar­kammer verschickt in den kommenden Tagen an alle Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Links zur Bestä­tigung des Karten­er­halts. Die Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte müssen ihrer­seits nichts weiter veran­lassen. Den Link erhalten sie unauf­ge­fordert.

Zur beschleu­nigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsi­gnatur ist es sinnvoll, wenn ein aktuelles Ausweis­do­kument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Perso­nal­ausweis zu nutzen, alter­nativ den Upload einer quali­fi­ziert elektro­nisch signierten Ausweis­kopie vorzu­nehmen. Wegen der Einzel­heiten darf ich auf das beigefügte Dokument verweisen.

In der neuen beA-Version 3.16, die voraus­sichtlich am 01.12.2022 in Betrieb genommen werden wird, wird außerdem bei jeder Anmeldung in der Weban­wendung eine Prüfung statt­finden, ob eine alte oder neue Karte verwendet wird. Inhabe­rinnen und Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinter­legen müssen. So hoffen wir, die Anzahl der notwen­digen Entkopp­lungen zu senken. Voraus­sichtlich werden aber auch einige Fragen auf Sie zukommen, was der Hinweis bedeutet.