Corona-Schutz­impfung

Seit dem 18.02.2021 erhalten Personen, die regel­mäßig in vollsta­tio­nären Pflege­ein­rich­tungen tätig sind, ein Impfan­gebot gegen das Corona­virus. Zu dieser Gruppe zählen nach einer Festlegung des Minis­te­riums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW auch Betreu­ungs­richter sowie Rechts­pfleger.

Nicht erwähnt werden in diesem Zusam­menhang jedoch Rechts­an­wälte, die im Rahmen ihrer Berufs­aus­übung z.B. als Verfah­rens­pfle­ge­rinnen und Verfah­rens­pfleger regel­mäßig in vollsta­tio­nären Pflege­ein­rich­tungen tätig sind. In einem gemein­samen Schreiben an den Minister der Justiz NRW, Peter Biesenbach, haben die Präsi­dentin der Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf, RAin Leonora Holling, sowie die Präsi­denten der Rechts­an­walts­kammern Hamm und Köln, RA Hans Ulrich Otto und RA Dr. Thomas Gutknecht, ihr Unver­ständnis zum Ausdruck gebracht, dass Rechts­an­wälte, die im Rahmen ihrer Berufs­aus­übung regel­mäßig in vollsta­tio­nären Pflege­ein­rich­tungen tätig sind, anders behandelt werden, als Richter und Rechts­pfleger. Sie haben gefordert, dass auch Rechts­an­wälte, die im Rahmen ihrer Berufs­aus­übung regel­mäßig in vollsta­tio­nären Pflege­ein­rich­tungen tätig sind, ab sofort ein Impfan­gebot gemacht wird. Das vollständige Schreiben finden Sie hier.

Erfreulich ist, dass mittler­weile die Forderung der Anwalt­schaft umgesetzt wurde, dass Rechts­an­wälte zumindest als Personen mit „erhöhter“ Priorität ein Impfan­gebot erhalten. Dies entspricht der dritten Gruppe. In der am 08.02.2021 verkün­deten Änderung der Corona­virus-Impfver­ordnung werden Rechts­an­wälte zwar nach wie vor nicht explizit genannt. Aller­dings wurde die Regelung des § 4 Nr. 4 der Verordnung insoweit ergänzt, dass auch Personen, die in der Rechts­pflege tätig sind, der Gruppe mit erhöhter Priorität zuzuordnen sind. In der Begründung der Verordnung heißt es hierzu: „Unter dem Begriff Rechts­pflege fallen insbe­sondere auch Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte sowie Notarinnen und Notare.“