Pflichtverteidigung

Pflichtverteidiger werden Beschuldigten – in Haft genommene Personen – von Amts wegen bestellt, sofern der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt. Der Pflichtverteidiger wird aus der Staatskasse bezahlt. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Pflichtverteidigerin/einem Pflichtverteidiger sind, können Sie im bundeseinheitlichen Anwaltsverzeichnis (www.rechtsanwaltsregister.org) nach einem Pflichtverteidiger suchen. Sie finden dort das Feld „Interesse an Pflichtverteidigungen“. Wenn Sie dort den Haken setzen – und am besten noch einen Ort angeben, aus dem die Pflichtverteidigerin/der Pflichtverteidiger kommen soll, dann werden Ihnen die entsprechenden Namen angezeigt. Auch die Gerichte haben die Möglichkeit des Zugriffs auf das Rechtsanwaltsregister.