Reise­kosten des auswär­tigen Anwalts

Ein auswär­tiger Rechts­anwalt, der seine Reise­kosten nicht nach tatsäch­lichem Aufwand erstattet bekommt, hat zumindest den Anspruch darauf, dass er die Reise­kosten vom entfern­testen Ort seines Gerichts­be­zirks zum Gerichtsort erstattet bekommt.

Dies hat nunmehr auch der VIII. Senat des BGH (Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18 – die Entscheidung finden Sie hier) im Sinne der Anwalt­schaft entschieden, nachdem schon im Mai 2018 der I. Zivil­senat dies festge­stellt hatte (Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17).

Um die Reiskos­ten­ab­rechnung auswär­tiger Anwäl­tinnen und Anwälte so effizient wie möglich zu gestalten und der Kanzlei eine immer aufwendige und nicht selten nicht durch­führbare Recherche zu ersparen, listet „Gerichts­be­zirke 2019“ sämtliche deutsche Gerichte und den jeweils am weitesten entfernten Ort sowie – jetzt neu – die daraus resul­tie­renden Fahrt­kosten und Kontakt­daten der Gerichte auf. Die Broschüre kann kostenlos herun­ter­ge­laden werden unter:
https://gerichtsbezirke.de/Broschüren/FFI_Gerichtsbezirke_2019.pdf (Sie finden Sie auch hier) und ist auch als Reise­kos­ten­rechner unter www.gerichtsbezirke.de zu finden.