1.1.2022: Neue Zustän­dig­keiten der NRW-Landge­richte für M&A Verträge, Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie und Erneu­erbare Energien

Zum 1.1.2022 gibt es in der nordrhein-westfä­li­schen Justiz eine wichtige

Konzen­tration der Zustän­dig­keiten bei den Landge­richten und den drei Oberlan­des­ge­richten in Düsseldorf, Hamm und Köln.

Im Rahmen der sog. „Marken­bildung“ hat das NRW-Justiz­mi­nis­terium unter dem 22.11.2021 die „Verordnung über die gericht­liche Zustän­digkeit für Strei­tig­keiten aus den Bereichen der Unter­neh­mens­trans­ak­tionen (Mergers & Acqui­si­tions), der Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie und Medien­technik sowie der Erneu­er­baren Energien“ erlassen. Die Verordnung im Wortlaut finden Sie hier.

Nach den entspre­chenden Vorschriften der §§ 13a, 72a und 119a GVG werden wichtige Zustän­dig­keiten neu gefasst und sind auch von der Anwalt­schaft ab dem 1.1.2022 zu beachten. Denn es handelt sich hierbei um eine ausschließ­liche Zustän­digkeit.

Bei Verfahren, die vor dem 1.1.2022 erstin­stanzlich anhängig geworden sind, bleibt es für den gesamten Instan­zenzug bei der bishe­rigen Zustän­digkeit der Landge­richte und des jewei­ligen OLG.

Die Zustän­dig­keiten sind nach den §§ 1 – 4 der Verordnung wie folgt geregelt:

LG Düsseldorf: Die M&A‑Zuständigkeit für einen Gegen­standswert von über 500.000 Euro werden für ganz NRW dem Landge­richt Düsseldorf und in der zweiten Instanz dem OLG Düsseldorf zugewiesen. Darunter versteht die Verordnung Strei­tig­keiten aus Kauf- oder Tausch­ver­trägen über Unter­nehmen, bei gesell­schafts­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen in diesem Zusam­menhang und bei Strei­tig­keiten bei Vorgängen gem. § 1 Umwand­lungs­gesetz.

Landge­richt Köln: Für Strei­tig­keiten aus dem Bereich der Kommu­ni­ka­tions- und Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie mit einem Gegen­standswert von über 100.000 Euro ist jetzt das LG Köln und anschließend das OLG Köln zuständig. Dies umfasst Verfahren rund um den gesamten Entwick­lungs­prozess für Hard- und Software und aus IT-Dienst­leis­tungs­ver­trägen.

LG Essen: Geht es um Rechts­fragen der Erneu­er­baren Energien und einen Gegen­standswert von über 100.000 Euro – von der Biogas­anlage bis hin zur Entwicklung im Bereich Wasser­stoff etc. ist das LG Essen für alle Landge­richte im Bezirk der Oberlan­des­ge­richte Düsseldorf und Köln sowie für die Landge­richte Essen und Bochum zuständig.

LG Bielefeld: Für alle anderen Landge­richte im Bezirk des OLG Hamm für die Erneu­er­baren Energien mit einem Gegen­standswert von über 100.000 Euro ist jetzt das LG Bielefeld zuständig.

Dabei werden bei den jewei­ligen Landge­richten Spezi­al­kammern und bei den Oberlan­des­ge­richten Spezi­al­senate für die jewei­ligen Zustän­dig­keiten geschaffen. Nach sechs Jahren soll eine Bilanz des Justiz­mi­nis­te­riums gegenüber der Landes­re­gierung gezogen werden. Auf diesen Bericht kann man sehr gespannt sein, denn es ist seit langen Jahren bundesweit wieder eine relativ umfang­reiche Spezia­li­sierung im größten deutschen Bundesland.