RAK Köln fordert: Corona-Impfung auch für die Anwalt­schaft

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte sind – wenn sie nicht aus anderen Gründen zu einer höheren Impfgruppe gehören – seit dem 8.2.2021 als Personen anerkannt, die mit „erhöhter“ Priorität ein Impfan­gebot — Impfgruppe 3 — erhalten sollen.

Seit dem 6.5.2021 sind in NRW Teile der Impfgruppe 3 nach einer Presse­mit­teilung und einem entspre­chenden Erlass des NRW-Gesund­heits­mi­nis­te­riums für die offizi­ellen Impfzentren eröffnet worden. Darin ist unter anderem die Justiz genannt, nicht aber die Anwalt­schaft, was zurecht innerhalt der Anwalt­schaft für erheb­liche Verär­gerung sorgt.

Diese Vorge­hens­weise ist für die Rechts­an­walts­kammer Köln unver­ständlich, wie der Präsident der Rechts­an­walts­kammer Köln, Rechts­anwalt Dr. Thomas Gutknecht, in einem Schreiben vom 17.05.2021 an alle Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Köln näher erläutert hat.

Die Stellung­nahme des Gesund­heits­mi­nis­te­riums auf unsere Anfrage zu dem entspre­chendenErlass vom 5.5.2021 finden Sie hier.

Die Haltung der Landes­re­gierung, keinen Zugang zu den Impfzentren zu gewähren, ist aus unserer Sicht unbefrie­digend. Daher haben sich die drei NRW-Kammern gemeinsam an den Gesund­heits- und Justiz­mi­nister gewandt, weil die Vorge­hens­weise mit der Stellung der Anwalt­schaft als Organ der Rechts­pflege unver­einbar ist, das Schreiben vom 6.5.2021 finden Sie hier.

Leider wurde in einer Sitzung des Rechts­aus­schusses des NRW-Landtags am 12.05.2021 deutlich, dass von Seiten der Landes­re­gierung hier keine kurzfristige Berück­sich­tigung der Anwalt­schaft erfolgen wird. Auch eine inhalt­liche Antwort haben die Kammern nicht erhalten.

Daher haben sich die Präsi­dentin und die beiden Präsi­denten der Rechts­an­walts­kammern in Nordrhein-Westfalen direkt mit Schreiben vom 19.5.2021 an Minis­ter­prä­sident Armin Laschet gewandt, das Schreiben finden Sie hier.

Auch die Aufhebung der Priori­sierung auf Bundes­ebene zum 7.6.2021 ändert an der bis dahin bestehenden, recht­staatlich bedenk­lichen Handhabung in NRW, anders als etwa in Rheinland-Pfalz, wenig.

VG Gelsen­kirchen kriti­siert Priori­sie­rungs­ent­scheidung
Mit deutlichen Worten hat das VG Gelsen­kirchen in seinem Beschluss vom 21.5.2021 – 2 L 664/21 diese Praxis – die Stadt Bochum hatte so argumen­tiert wie das Land NRW auch – kriti­siert und die Stadt zu einer Neube­scheidung mit inhalt­licher Abwägung verpflichtet. Das Gericht sieht bisher keinen sachlichen Grund für eine Ungleich­be­handlung der Justiz und der Anwalt­schaft. Weitere Infor­ma­tionen dazu finden Sie hier.
Und auch die www.lto.de hat das Thema aufge­griffen, den Beitrag finden Sie hier.

Impfung nur beim Hausarzt möglich, wenn diese Impfdosen haben
Das NRW-Gesund­heits­mi­nis­terium hat uns aller­dings folgendes mitge­teilt: „Hausärz­tinnen und Hausärzte können im Rahmen der Ihnen zur Verfügung stehenden Impfstoffe schon jetzt Personen aus der Priorität 3 ein Impfan­gebot machen, sofern sie keine weiteren Patien­tinnen und Patienten der Priori­täts­gruppen 1 und 2 mehr haben. Der Impfstoff der Firma Astra­Zeneca kann zudem in den Arztpraxen grund­sätzlich allen Personen — unabhängig von Alter und Priori­sierung — angeboten werden. Voraus­setzung ist eine gewis­sen­hafte ärztliche Aufklärung und die indivi­duelle Risiko­ak­zeptanz der Patien­tinnen und Patienten. Das gilt selbst­ver­ständlich auch für Anwäl­tinnen und Anwälte.“

Mit Schreiben vom 14.05.2021 hat uns das Justiz­mi­nis­terium mitge­teilt, dass bei den Hausärzten nicht nur Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte geimpft werden können, sondern auch deren Mitar­beiter. Für die Mitar­beiter ist aber eine Arbeit­ge­ber­be­schei­nigung erfor­derlich, deren Muster uns das Justiz­mi­nis­terium zur Verfügung gestellt hat.

Zum Hinter­grund: Nach der Änderung der Corona­virus-Impfver­ordnung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­riums werden Rechts­an­wälte zwar nach wie vor nicht explizit genannt. Aller­dings wurde die Regelung des § 4 Nr. 4 der Verordnung insoweit ergänzt, dass auch Personen, die in der Rechts­pflege tätig sind, der Gruppe mit erhöhter Priorität zuzuordnen sind. In der Begründung der Verordnung heißt es hierzu: „Unter den Begriff Rechts­pflege fallen insbe­sondere auch Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte sowie Notarinnen und Notare.“

Zum Nachweis der Anwalts­ei­gen­schaft ist nach bishe­riger Sachlage die Vorlage des Anwalts­aus­weises ausrei­chend oder aber ein Verweis auf das amtliche Anwalts­ver­zeichnis www.rechtsanwaltsregister.org, in dem die Anwalts­ei­gen­schaft tages­ak­tuell erfasst ist. Die Vorlage einer Beschei­nigung ist hier nicht erfor­derlich und wird von der Kammer auch nicht versandt werden.

Die Rechts­an­walts­kammer Köln ist für die Vergabe von Impfter­minen nicht zuständig und hat auch keinen Einfluss darauf.