BAGs – beA für „Bestands-GmbHs“ erst zum Stichtag 1.9.2022

Die sogenannten „Bestands-GmbHs“, d.h. Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften, die bereits vor dem 1.8.2022 zugelassen wurden, erhalten ihr beA nach Auskunft der Bundes­rechts­an­walts­kammer voraus­sichtlich erst zum Stichtag 1.9.2022.

Grund hierfür ist, dass die SAFE-IDs, die für die Bestellung der beA-Karte(n) erfor­derlich sind, den Rechts­an­walts­kammern aus techni­schen Gründen erst zum 1.8.2022 bekannt gegeben werden können. Würden zeitgleich die Postfächer geöffnet und damit adres­sierbar sein, wäre es einer Bestands-GmbH in der Übergangs­phase bis zum Erhalt der beA-Karte(n) unmöglich, etwaige Postein­gänge zur Kenntnis zur nehmen, da für die Bestellung der beA-Karte(n) die Eingabe der SAFE-ID erfor­derlich ist.

Wir werden die betrof­fenen „Bestands-GmbHs“ ab dem 1.8.2022 zeitnah über ihre indivi­duelle SAFE-ID infor­mieren.