Elektro­nische Gewährung von Akten­ein­sicht über das Akten­ein­sichts­portal

Leitender Oberstaats­anwalt in Aachen zum Akten­ein­sichts­portal

Der leitende Oberstaats­anwalt in Aachen hat uns gebeten, unsere Mitglieder über das Procedere bei elektro­ni­scher Gewährung von Akten­ein­sicht über das Akten­ein­sichts­portal zu infor­mieren:

Nachdem inzwi­schen das Akten­ein­sichts­portal an die beson­deren elektro­ni­schen Anwalts­post­fächer (beA) aller Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte angeschlossen ist, wird in Verfahren, die hier ausschließlich als elektro­nische Akte geführt werden, künftig die Akten­ein­sicht durch Bereit­stellung eines Daten­satzes im Akten­ein­sichts­portal gewährt. Bei den rein elektro­nisch geführten Vorgängen handelt es sich ausschließlich um Bußgeld­ver­fahren.

Soweit einem Antrag auf Akten­ein­sicht entsprochen wird, erfolgt die Bereit­stellung, ohne dass eine zusätz­liche Benach­rich­tigung des Antrag­stellers oder der Antrag­stel­lerin erfolgt. Vor dem Hinter­grund, dass ohnehin eine laufende Überwa­chung von Eingängen im Akten­ein­sichts­portal durch die Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte – vergleichbar mit der laufenden Überwa­chung des Gerichts­fachs – erfolgen dürfte und der Datensatz zu dem Verfahren für 30 Tage abrufbar ist, erscheint eine zusätz­liche Benach­rich­tigung entbehrlich. Insbe­sondere fallen bei der Bereit­stellung über das Akten­ein­sichts­portal auch keine Kosten an, so dass auch eine geson­derte Rechnungs­legung nicht erfor­derlich ist. Im Falle der Ablehnung eines Einsichts­ge­suchs erfolgt in den elektro­nisch geführten Verfahren eine Rückmeldung in Form eines Anschreibens über das beA.

Diesseits hatten wir angeregt, die Vorge­hens­weise zu überdenken und auch bei Gewährung von Akten­ein­sicht eine Benach­rich­tigung zu versenden, da dies praxis­näher sei. Eine laufende Überwa­chung von Eingängen im Akten­ein­sichts­portal werde in der täglichen Praxis in einer Anwalts­kanzlei nicht regel­mäßig erfolgen.

Uns wurde daraufhin zugesagt, innerhalb der Justiz­ver­waltung bei den zustän­digen Verfah­rens­pfle­ge­stellen darauf hinzu­wirken, dass die verwendete Software mit einer Routine ausge­stattet werde, die bei jedem Hochladen einer Akte im Einsichts­portal automa­tisch eine Benach­rich­tigung an den Empfänger bzw. die Empfän­gerin generiere. Ob und wann ein solcher Dienst umgesetzt werde, könne nicht prognos­ti­ziert werden. Aktuell könne aber von dem oben geschil­derten Handlungs­ablauf nicht abgewichen werden. Eine zusätz­liche Benach­rich­tigung würde bedeuten, dass die zustän­digen Service­ein­heiten zwei Versand­vor­gänge anstoßen müssten. Zugleich sehe die den Staats­an­walt­schaften zur Verfügung gestellte Software ein zusätz­liches Anschreiben nicht vor. Dieses müsse erst mühsam von den Service­kräften erstellt und versendet werden. Dieser Aufwand erscheine angesichts der Masse der abzuwi­ckelnden Akten­ein­sichten unver­tretbar. Zumal hege man die (berech­tigte) Hoffnung, dass sich zeitnah eine Routine in den Anwalts­kanz­leien entwi­ckeln werde.