Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein: Aktive beA-Nutzungspflicht ab 1.1.2020
Als erstes Bundesland macht das Land Schleswig-Holstein von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 1.1.2020 die Kommunikation mit der gesamten Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes ausschließlich elektronisch führen dürfen,
also das beA aktiv nutzen müssen. Eine Einreichung auf Papier oder per Fax ist nicht mehr ausreichend. Eine entsprechende Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie hier, einen ausführlichen Beitrag zum Thema auf der Seite www.lto.de.
» beA Nutzungspflicht Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein