Arbeits­ge­richts­barkeit Schleswig-Holstein: Aktive beA-Nutzungs­pflicht ab 1.1.2020

Als erstes Bundesland macht das Land Schleswig-Holstein von der gesetz­lichen Ermäch­tigung Gebrauch, dass Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte ab dem 1.1.2020 die Kommu­ni­kation mit der gesamten Arbeits­ge­richts­barkeit des Landes ausschließlich elektro­nisch führen dürfen,

also das beA aktiv nutzen müssen. Eine Einrei­chung auf Papier oder per Fax ist nicht mehr ausrei­chend. Eine entspre­chende Mitteilung der Bundes­rechts­an­walts­kammer finden Sie hier, einen ausführ­lichen Beitrag zum Thema auf der Seite www.lto.de.

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