Rei­se­kos­ten des aus­wär­ti­gen Anwalts

Ein aus­wär­ti­ger Rechts­an­walt, der seine Rei­se­kos­ten nicht nach tat­säch­li­chem Auf­wand erstat­tet bekommt, hat zumin­dest den Anspruch dar­auf, dass er die Rei­se­kos­ten vom ent­fern­tes­ten Ort sei­nes Gerichts­be­zirks zum Gerichts­ort erstat­tet bekommt.

Dies hat nun­mehr auch der VIII. Senat des BGH (Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18 – die Ent­schei­dung fin­den Sie hier) im Sinne der Anwalt­schaft ent­schie­den, nach­dem schon im Mai 2018 der I. Zivil­se­nat dies fest­ge­stellt hatte (Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17).

Um die Reis­kos­ten­ab­rech­nung aus­wär­ti­ger Anwäl­tin­nen und Anwälte so effi­zi­ent wie mög­lich zu gestal­ten und der Kanz­lei eine immer auf­wen­dige und nicht sel­ten nicht durch­führ­bare Recher­che zu erspa­ren, lis­tet „Gerichts­be­zirke 2019“ sämt­li­che deut­sche Gerichte und den jeweils am wei­tes­ten ent­fern­ten Ort sowie – jetzt neu – die dar­aus resul­tie­ren­den Fahrt­kos­ten und Kon­takt­da­ten der Gerichte auf. Die Bro­schüre kann kos­ten­los her­un­ter­ge­la­den wer­den unter:
https://gerichtsbezirke.de/Broschüren/FFI_Gerichtsbezirke_2019.pdf (Sie fin­den Sie auch hier) und ist auch als Rei­se­kos­ten­rech­ner unter www.gerichtsbezirke.de zu fin­den.