Reisekosten des auswärtigen Anwalts
Ein auswärtiger Rechtsanwalt, der seine Reisekosten nicht nach tatsächlichem Aufwand erstattet bekommt, hat zumindest den Anspruch darauf, dass er die Reisekosten vom entferntesten Ort seines Gerichtsbezirks zum Gerichtsort erstattet bekommt.
Dies hat nunmehr auch der VIII. Senat des BGH (Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18 – die Entscheidung finden Sie hier) im Sinne der Anwaltschaft entschieden, nachdem schon im Mai 2018 der I. Zivilsenat dies festgestellt hatte (Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17).
Um die Reiskostenabrechnung auswärtiger Anwältinnen und Anwälte so effizient wie möglich zu gestalten und der Kanzlei eine immer aufwendige und nicht selten nicht durchführbare Recherche zu ersparen, listet „Gerichtsbezirke 2019“ sämtliche deutsche Gerichte und den jeweils am weitesten entfernten Ort sowie – jetzt neu – die daraus resultierenden Fahrtkosten und Kontaktdaten der Gerichte auf. Die Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter:
https://gerichtsbezirke.de/Broschüren/FFI_Gerichtsbezirke_2019.pdf (Sie finden Sie auch hier) und ist auch als Reisekostenrechner unter www.gerichtsbezirke.de zu finden.