1.1.2022: Neue Zustän­dig­kei­ten der NRW-Land­ge­richte für M&A Ver­träge, Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie und Erneu­er­bare Ener­gien

Zum 1.1.2022 gibt es in der nord­rhein-west­fä­li­schen Jus­tiz eine wich­tige

Kon­zen­tra­tion der Zustän­dig­kei­ten bei den Land­ge­rich­ten und den drei Ober­lan­des­ge­rich­ten in Düs­sel­dorf, Hamm und Köln.

Im Rah­men der sog. „Mar­ken­bil­dung“ hat das NRW-Jus­tiz­mi­nis­te­rium unter dem 22.11.2021 die „Ver­ord­nung über die gericht­li­che Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten aus den Berei­chen der Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen (Mer­gers & Acqui­si­ti­ons), der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie und Medi­en­tech­nik sowie der Erneu­er­ba­ren Ener­gien“ erlas­sen. Die Ver­ord­nung im Wort­laut fin­den Sie hier.

Nach den ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten der §§ 13a, 72a und 119a GVG wer­den wich­tige Zustän­dig­kei­ten neu gefasst und sind auch von der Anwalt­schaft ab dem 1.1.2022 zu beach­ten. Denn es han­delt sich hier­bei um eine aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit.

Bei Ver­fah­ren, die vor dem 1.1.2022 erst­in­stanz­lich anhän­gig gewor­den sind, bleibt es für den gesam­ten Instan­zen­zug bei der bis­he­ri­gen Zustän­dig­keit der Land­ge­richte und des jewei­li­gen OLG.

Die Zustän­dig­kei­ten sind nach den §§ 1 – 4 der Ver­ord­nung wie folgt gere­gelt:

LG Düs­sel­dorf: Die M&A‑Zuständigkeit für einen Gegen­stands­wert von über 500.000 Euro wer­den für ganz NRW dem Land­ge­richt Düs­sel­dorf und in der zwei­ten Instanz dem OLG Düs­sel­dorf zuge­wie­sen. Dar­un­ter ver­steht die Ver­ord­nung Strei­tig­kei­ten aus Kauf- oder Tausch­ver­trä­gen über Unter­neh­men, bei gesell­schafts­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in die­sem Zusam­men­hang und bei Strei­tig­kei­ten bei Vor­gän­gen gem. § 1 Umwand­lungs­ge­setz.

Land­ge­richt Köln: Für Strei­tig­kei­ten aus dem Bereich der Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie mit einem Gegen­stands­wert von über 100.000 Euro ist jetzt das LG Köln und anschlie­ßend das OLG Köln zustän­dig. Dies umfasst Ver­fah­ren rund um den gesam­ten Ent­wick­lungs­pro­zess für Hard- und Soft­ware und aus IT-Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen.

LG Essen: Geht es um Rechts­fra­gen der Erneu­er­ba­ren Ener­gien und einen Gegen­stands­wert von über 100.000 Euro – von der Bio­gas­an­lage bis hin zur Ent­wick­lung im Bereich Was­ser­stoff etc. ist das LG Essen für alle Land­ge­richte im Bezirk der Ober­lan­des­ge­richte Düs­sel­dorf und Köln sowie für die Land­ge­richte Essen und Bochum zustän­dig.

LG Bie­le­feld: Für alle ande­ren Land­ge­richte im Bezirk des OLG Hamm für die Erneu­er­ba­ren Ener­gien mit einem Gegen­stands­wert von über 100.000 Euro ist jetzt das LG Bie­le­feld zustän­dig.

Dabei wer­den bei den jewei­li­gen Land­ge­rich­ten Spe­zi­al­kam­mern und bei den Ober­lan­des­ge­rich­ten Spe­zi­al­se­nate für die jewei­li­gen Zustän­dig­kei­ten geschaf­fen. Nach sechs Jah­ren soll eine Bilanz des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums gegen­über der Lan­des­re­gie­rung gezo­gen wer­den. Auf die­sen Bericht kann man sehr gespannt sein, denn es ist seit lan­gen Jah­ren bun­des­weit wie­der eine rela­tiv umfang­rei­che Spe­zia­li­sie­rung im größ­ten deut­schen Bun­des­land.