Corona-Schutz­imp­fung

Seit dem 18.02.2021 erhal­ten Per­so­nen, die regel­mä­ßig in voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen tätig sind, ein Impf­an­ge­bot gegen das Coro­na­vi­rus. Zu die­ser Gruppe zäh­len nach einer Fest­le­gung des Minis­te­ri­ums für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les NRW auch Betreu­ungs­rich­ter sowie Rechts­pfle­ger.

Nicht erwähnt wer­den in die­sem Zusam­men­hang jedoch Rechts­an­wälte, die im Rah­men ihrer Berufs­aus­übung z.B. als Ver­fah­rens­pfle­ge­rin­nen und Ver­fah­rens­pfle­ger regel­mä­ßig in voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen tätig sind. In einem gemein­sa­men Schrei­ben an den Minis­ter der Jus­tiz NRW, Peter Bie­sen­bach, haben die Prä­si­den­tin der Rechts­an­walts­kam­mer Düs­sel­dorf, RAin Leo­nora Hol­ling, sowie die Prä­si­den­ten der Rechts­an­walts­kam­mern Hamm und Köln, RA Hans Ulrich Otto und RA Dr. Tho­mas Gut­knecht, ihr Unver­ständ­nis zum Aus­druck gebracht, dass Rechts­an­wälte, die im Rah­men ihrer Berufs­aus­übung regel­mä­ßig in voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen tätig sind, anders behan­delt wer­den, als Rich­ter und Rechts­pfle­ger. Sie haben gefor­dert, dass auch Rechts­an­wälte, die im Rah­men ihrer Berufs­aus­übung regel­mä­ßig in voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen tätig sind, ab sofort ein Impf­an­ge­bot gemacht wird. Das voll­stän­dige Schrei­ben fin­den Sie hier.

Erfreu­lich ist, dass mitt­ler­weile die For­de­rung der Anwalt­schaft umge­setzt wurde, dass Rechts­an­wälte zumin­dest als Per­so­nen mit „erhöh­ter“ Prio­ri­tät ein Impf­an­ge­bot erhal­ten. Dies ent­spricht der drit­ten Gruppe. In der am 08.02.2021 ver­kün­de­ten Ände­rung der Coro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung wer­den Rechts­an­wälte zwar nach wie vor nicht expli­zit genannt. Aller­dings wurde die Rege­lung des § 4 Nr. 4 der Ver­ord­nung inso­weit ergänzt, dass auch Per­so­nen, die in der Rechts­pflege tätig sind, der Gruppe mit erhöh­ter Prio­ri­tät zuzu­ord­nen sind. In der Begrün­dung der Ver­ord­nung heißt es hierzu: „Unter dem Begriff Rechts­pflege fal­len ins­be­son­dere auch Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte sowie Nota­rin­nen und Notare.“