Elek­tro­ni­scher Rechts­ver­kehr — aktive Nut­zungs­pflicht

Mit dem Jah­res­wech­sel 2021/2022 kommt für die Anwalt­schaft der nächste Schritt in Rich­tung Elek­tro­ni­scher Rechts­ver­kehr — die aktive Nut­zungs­pflicht.

Ab dem 01.01.2022 sind Rechts­an­wälte flä­chen­de­ckend ver­pflich­tet, den Gerich­ten Doku­mente elek­tro­nisch zu über­mit­teln. Auch wenn bereits im Vor­feld sei­tens der BRAK sehr inten­siv über das Thema infor­miert wurde, möch­ten wir Sie auf einige Ver­öf­fent­li­chun­gen auf­merk­sam machen, die die drin­gends­ten Fra­gen zum beA und der akti­ven Nut­zungs­pflicht beant­wor­ten soll­ten.

Hier fin­den Sie einen Gast­bei­trag von Herrn Kol­le­gen Dr. Alex­an­der Sieg­mund aus Mün­chen, der das Wesent­li­che zur akti­ven Nut­zungs­pflicht zusam­men­fasst („Die aktive Nut­zungs­pflicht steht vor der Tür“). Fer­ner sind in den neu­es­ten BRAK-Mit­tei­lun­gen zwei infor­ma­tive Arti­kel der BRAK-Geschäfts­füh­re­rin Julia von Selt­mann erschie­nen („Fra­gen und Ant­wor­ten zur akti­ven Nut­zungs­pflicht“ und „Ersatz­ein­rei­chung bei vor­über­ge­hen­den tech­ni­schen Stö­run­gen“).

Fer­ner möch­ten wir Sie auf das Online-Schu­lungs­an­ge­bot des DAI e.V., mit dem die RAK Köln eine Koope­ra­tion unter­hält, auf­merk­sam machen. Zu den Semi­nar­an­ge­bo­ten und zur Anmel­dung geht es hier.

Zur Beach­tung für den rechts­si­che­ren elek­tro­ni­schen Ver­sand hier noch ein Aus­zug aus dem beA-Sup­port:

„Seit dem 01.01.2018 genügt es für das pro­zes­suale Schrift­form­erfor­der­nis, dass der Name der ver­ant­wor­ten­den Per­son in dem elek­tro­ni­schen Doku­ment ver­merkt ist (ein­fa­che Signa­tur) und die­ses durch den ver­ant­wor­ten­den Anwalt selbst auf einem siche­ren Über­mitt­lungs­weg ein­ge­reicht wird (§ 130a III Alt. 2 ZPO). Das beA stellt einen sol­chen siche­ren Über­mitt­lungs­weg dar (§ 130 IV Nr. 2 ZPO).

Ver­sen­det der Rechts­an­walt Nach­rich­ten über das beA selbst (d.h. ist selbst ein­ge­loggt und drückt den Sende-But­ton), genügt unter dem Schrift­satz seine ein­fa­che Signa­tur (d.h. der maschi­nen­schrift­li­che Name oder die ein­ge­scannte Unter­schrift). Ver­sen­det jemand ande­res (bspw. das Sekre­ta­riat etc.) muss das Doku­ment qua­li­fi­ziert elek­tro­nisch signiert wer­den, auch wenn es über das beA ver­sandt wird.

Um auf die qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signa­tur zu ver­zich­ten, kann der Rechts­an­walt ent­we­der mit sei­ner beA-Karte und PIN oder mit sei­nem beA-Soft­ware­zer­ti­fi­kat und sei­ner PIN ein­ge­loggt sein. In bei­den Fäl­len wird der sog. ver­trau­ens­wür­dige Her­kunfts­nach­weis (VHN) erzeugt, der ihn als Rechts­an­walt aus­weist. Einen Unter­schied zwi­schen der Nut­zung der beA-Karte und des Soft­ware­zer­ti­fi­kats gibt es nicht.“