Elektronischer Rechtsverkehr — aktive Nutzungspflicht
Mit dem Jahreswechsel 2021/2022 kommt für die Anwaltschaft der nächste Schritt in Richtung Elektronischer Rechtsverkehr — die aktive Nutzungspflicht.
Ab dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln. Auch wenn bereits im Vorfeld seitens der BRAK sehr intensiv über das Thema informiert wurde, möchten wir Sie auf einige Veröffentlichungen aufmerksam machen, die die dringendsten Fragen zum beA und der aktiven Nutzungspflicht beantworten sollten.
Hier finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Kollegen Dr. Alexander Siegmund aus München, der das Wesentliche zur aktiven Nutzungspflicht zusammenfasst („Die aktive Nutzungspflicht steht vor der Tür“). Ferner sind in den neuesten BRAK-Mitteilungen zwei informative Artikel der BRAK-Geschäftsführerin Julia von Seltmann erschienen („Fragen und Antworten zur aktiven Nutzungspflicht“ und „Ersatzeinreichung bei vorübergehenden technischen Störungen“).
Ferner möchten wir Sie auf das Online-Schulungsangebot des DAI e.V., mit dem die RAK Köln eine Kooperation unterhält, aufmerksam machen. Zu den Seminarangeboten und zur Anmeldung geht es hier.
Zur Beachtung für den rechtssicheren elektronischen Versand hier noch ein Auszug aus dem beA-Support:
„Seit dem 01.01.2018 genügt es für das prozessuale Schriftformerfordernis, dass der Name der verantwortenden Person in dem elektronischen Dokument vermerkt ist (einfache Signatur) und dieses durch den verantwortenden Anwalt selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a III Alt. 2 ZPO). Das beA stellt einen solchen sicheren Übermittlungsweg dar (§ 130 IV Nr. 2 ZPO).
Versendet der Rechtsanwalt Nachrichten über das beA selbst (d.h. ist selbst eingeloggt und drückt den Sende-Button), genügt unter dem Schriftsatz seine einfache Signatur (d.h. der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift). Versendet jemand anderes (bspw. das Sekretariat etc.) muss das Dokument qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn es über das beA versandt wird.
Um auf die qualifizierte elektronische Signatur zu verzichten, kann der Rechtsanwalt entweder mit seiner beA-Karte und PIN oder mit seinem beA-Softwarezertifikat und seiner PIN eingeloggt sein. In beiden Fällen wird der sog. vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) erzeugt, der ihn als Rechtsanwalt ausweist. Einen Unterschied zwischen der Nutzung der beA-Karte und des Softwarezertifikats gibt es nicht.“