RAK Köln for­dert: Corona-Imp­fung auch für die Anwalt­schaft

Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte sind – wenn sie nicht aus ande­ren Grün­den zu einer höhe­ren Impf­gruppe gehö­ren – seit dem 8.2.2021 als Per­so­nen aner­kannt, die mit „erhöh­ter“ Prio­ri­tät ein Impf­an­ge­bot — Impf­gruppe 3 — erhal­ten sol­len.

Seit dem 6.5.2021 sind in NRW Teile der Impf­gruppe 3 nach einer Pres­se­mit­tei­lung und einem ent­spre­chen­den Erlass des NRW-Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums für die offi­zi­el­len Impf­zen­tren eröff­net wor­den. Darin ist unter ande­rem die Jus­tiz genannt, nicht aber die Anwalt­schaft, was zurecht inner­halt der Anwalt­schaft für erheb­li­che Ver­är­ge­rung sorgt.

Diese Vor­ge­hens­weise ist für die Rechts­an­walts­kam­mer Köln unver­ständ­lich, wie der Prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Köln, Rechts­an­walt Dr. Tho­mas Gut­knecht, in einem Schrei­ben vom 17.05.2021 an alle Mit­glie­der der Rechts­an­walts­kam­mer Köln näher erläu­tert hat.

Die Stel­lung­nahme des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums auf unsere Anfrage zu dem ent­spre­chen­denErlass vom 5.5.2021 fin­den Sie hier.

Die Hal­tung der Lan­des­re­gie­rung, kei­nen Zugang zu den Impf­zen­tren zu gewäh­ren, ist aus unse­rer Sicht unbe­frie­di­gend. Daher haben sich die drei NRW-Kam­mern gemein­sam an den Gesund­heits- und Jus­tiz­mi­nis­ter gewandt, weil die Vor­ge­hens­weise mit der Stel­lung der Anwalt­schaft als Organ der Rechts­pflege unver­ein­bar ist, das Schrei­ben vom 6.5.2021 fin­den Sie hier.

Lei­der wurde in einer Sit­zung des Rechts­aus­schus­ses des NRW-Land­tags am 12.05.2021 deut­lich, dass von Sei­ten der Lan­des­re­gie­rung hier keine kurz­fris­tige Berück­sich­ti­gung der Anwalt­schaft erfol­gen wird. Auch eine inhalt­li­che Ant­wort haben die Kam­mern nicht erhal­ten.

Daher haben sich die Prä­si­den­tin und die bei­den Prä­si­den­ten der Rechts­an­walts­kam­mern in Nord­rhein-West­fa­len direkt mit Schrei­ben vom 19.5.2021 an Minis­ter­prä­si­dent Armin Laschet gewandt, das Schrei­ben fin­den Sie hier.

Auch die Auf­he­bung der Prio­ri­sie­rung auf Bun­des­ebene zum 7.6.2021 ändert an der bis dahin bestehen­den, recht­staat­lich bedenk­li­chen Hand­ha­bung in NRW, anders als etwa in Rhein­land-Pfalz, wenig.

VG Gel­sen­kir­chen kri­ti­siert Prio­ri­sie­rungs­ent­schei­dung
Mit deut­li­chen Wor­ten hat das VG Gel­sen­kir­chen in sei­nem Beschluss vom 21.5.2021 – 2 L 664/21 diese Pra­xis – die Stadt Bochum hatte so argu­men­tiert wie das Land NRW auch – kri­ti­siert und die Stadt zu einer Neu­be­schei­dung mit inhalt­li­cher Abwä­gung ver­pflich­tet. Das Gericht sieht bis­her kei­nen sach­li­chen Grund für eine Ungleich­be­hand­lung der Jus­tiz und der Anwalt­schaft. Wei­tere Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie hier.
Und auch die www.lto.de hat das Thema auf­ge­grif­fen, den Bei­trag fin­den Sie hier.

Imp­fung nur beim Haus­arzt mög­lich, wenn diese Impf­do­sen haben
Das NRW-Gesund­heits­mi­nis­te­rium hat uns aller­dings fol­gen­des mit­ge­teilt: „Haus­ärz­tin­nen und Haus­ärzte kön­nen im Rah­men der Ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Impf­stoffe schon jetzt Per­so­nen aus der Prio­ri­tät 3 ein Impf­an­ge­bot machen, sofern sie keine wei­te­ren Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten der Prio­ri­täts­grup­pen 1 und 2 mehr haben. Der Impf­stoff der Firma Astra­Ze­neca kann zudem in den Arzt­pra­xen grund­sätz­lich allen Per­so­nen — unab­hän­gig von Alter und Prio­ri­sie­rung — ange­bo­ten wer­den. Vor­aus­set­zung ist eine gewis­sen­hafte ärzt­li­che Auf­klä­rung und die indi­vi­du­elle Risi­ko­ak­zep­tanz der Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten. Das gilt selbst­ver­ständ­lich auch für Anwäl­tin­nen und Anwälte.“

Mit Schrei­ben vom 14.05.2021 hat uns das Jus­tiz­mi­nis­te­rium mit­ge­teilt, dass bei den Haus­ärz­ten nicht nur Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte geimpft wer­den kön­nen, son­dern auch deren Mit­ar­bei­ter. Für die Mit­ar­bei­ter ist aber eine Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung erfor­der­lich, deren Mus­ter uns das Jus­tiz­mi­nis­te­rium zur Ver­fü­gung gestellt hat.

Zum Hin­ter­grund: Nach der Ände­rung der Coro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums wer­den Rechts­an­wälte zwar nach wie vor nicht expli­zit genannt. Aller­dings wurde die Rege­lung des § 4 Nr. 4 der Ver­ord­nung inso­weit ergänzt, dass auch Per­so­nen, die in der Rechts­pflege tätig sind, der Gruppe mit erhöh­ter Prio­ri­tät zuzu­ord­nen sind. In der Begrün­dung der Ver­ord­nung heißt es hierzu: „Unter den Begriff Rechts­pflege fal­len ins­be­son­dere auch Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte sowie Nota­rin­nen und Notare.“

Zum Nach­weis der Anwalts­ei­gen­schaft ist nach bis­he­ri­ger Sach­lage die Vor­lage des Anwalts­aus­wei­ses aus­rei­chend oder aber ein Ver­weis auf das amt­li­che Anwalts­ver­zeich­nis www.rechtsanwaltsregister.org, in dem die Anwalts­ei­gen­schaft tages­ak­tu­ell erfasst ist. Die Vor­lage einer Beschei­ni­gung ist hier nicht erfor­der­lich und wird von der Kam­mer auch nicht ver­sandt wer­den.

Die Rechts­an­walts­kam­mer Köln ist für die Ver­gabe von Impf­ter­mi­nen nicht zustän­dig und hat auch kei­nen Ein­fluss dar­auf.