RAK Köln fordert: Corona-Impfung auch für die Anwaltschaft
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind – wenn sie nicht aus anderen Gründen zu einer höheren Impfgruppe gehören – seit dem 8.2.2021 als Personen anerkannt, die mit „erhöhter“ Priorität ein Impfangebot — Impfgruppe 3 — erhalten sollen.
Seit dem 6.5.2021 sind in NRW Teile der Impfgruppe 3 nach einer Pressemitteilung und einem entsprechenden Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums für die offiziellen Impfzentren eröffnet worden. Darin ist unter anderem die Justiz genannt, nicht aber die Anwaltschaft, was zurecht innerhalt der Anwaltschaft für erhebliche Verärgerung sorgt.
Diese Vorgehensweise ist für die Rechtsanwaltskammer Köln unverständlich, wie der Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln, Rechtsanwalt Dr. Thomas Gutknecht, in einem Schreiben vom 17.05.2021 an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Köln näher erläutert hat.
Die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums auf unsere Anfrage zu dem entsprechendenErlass vom 5.5.2021 finden Sie hier.
Die Haltung der Landesregierung, keinen Zugang zu den Impfzentren zu gewähren, ist aus unserer Sicht unbefriedigend. Daher haben sich die drei NRW-Kammern gemeinsam an den Gesundheits- und Justizminister gewandt, weil die Vorgehensweise mit der Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege unvereinbar ist, das Schreiben vom 6.5.2021 finden Sie hier.
Leider wurde in einer Sitzung des Rechtsausschusses des NRW-Landtags am 12.05.2021 deutlich, dass von Seiten der Landesregierung hier keine kurzfristige Berücksichtigung der Anwaltschaft erfolgen wird. Auch eine inhaltliche Antwort haben die Kammern nicht erhalten.
Daher haben sich die Präsidentin und die beiden Präsidenten der Rechtsanwaltskammern in Nordrhein-Westfalen direkt mit Schreiben vom 19.5.2021 an Ministerpräsident Armin Laschet gewandt, das Schreiben finden Sie hier.
Auch die Aufhebung der Priorisierung auf Bundesebene zum 7.6.2021 ändert an der bis dahin bestehenden, rechtstaatlich bedenklichen Handhabung in NRW, anders als etwa in Rheinland-Pfalz, wenig.
VG Gelsenkirchen kritisiert Priorisierungsentscheidung
Mit deutlichen Worten hat das VG Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 21.5.2021 – 2 L 664/21 diese Praxis – die Stadt Bochum hatte so argumentiert wie das Land NRW auch – kritisiert und die Stadt zu einer Neubescheidung mit inhaltlicher Abwägung verpflichtet. Das Gericht sieht bisher keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der Justiz und der Anwaltschaft. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Und auch die www.lto.de hat das Thema aufgegriffen, den Beitrag finden Sie hier.
Impfung nur beim Hausarzt möglich, wenn diese Impfdosen haben
Das NRW-Gesundheitsministerium hat uns allerdings folgendes mitgeteilt: „Hausärztinnen und Hausärzte können im Rahmen der Ihnen zur Verfügung stehenden Impfstoffe schon jetzt Personen aus der Priorität 3 ein Impfangebot machen, sofern sie keine weiteren Patientinnen und Patienten der Prioritätsgruppen 1 und 2 mehr haben. Der Impfstoff der Firma AstraZeneca kann zudem in den Arztpraxen grundsätzlich allen Personen — unabhängig von Alter und Priorisierung — angeboten werden. Voraussetzung ist eine gewissenhafte ärztliche Aufklärung und die individuelle Risikoakzeptanz der Patientinnen und Patienten. Das gilt selbstverständlich auch für Anwältinnen und Anwälte.“
Mit Schreiben vom 14.05.2021 hat uns das Justizministerium mitgeteilt, dass bei den Hausärzten nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geimpft werden können, sondern auch deren Mitarbeiter. Für die Mitarbeiter ist aber eine Arbeitgeberbescheinigung erforderlich, deren Muster uns das Justizministerium zur Verfügung gestellt hat.
Zum Hintergrund: Nach der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums werden Rechtsanwälte zwar nach wie vor nicht explizit genannt. Allerdings wurde die Regelung des § 4 Nr. 4 der Verordnung insoweit ergänzt, dass auch Personen, die in der Rechtspflege tätig sind, der Gruppe mit erhöhter Priorität zuzuordnen sind. In der Begründung der Verordnung heißt es hierzu: „Unter den Begriff Rechtspflege fallen insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare.“
Zum Nachweis der Anwaltseigenschaft ist nach bisheriger Sachlage die Vorlage des Anwaltsausweises ausreichend oder aber ein Verweis auf das amtliche Anwaltsverzeichnis www.rechtsanwaltsregister.org, in dem die Anwaltseigenschaft tagesaktuell erfasst ist. Die Vorlage einer Bescheinigung ist hier nicht erforderlich und wird von der Kammer auch nicht versandt werden.
Die Rechtsanwaltskammer Köln ist für die Vergabe von Impfterminen nicht zuständig und hat auch keinen Einfluss darauf.