BAGs – beA für „Bestands-GmbHs“ erst zum Stich­tag 1.9.2022

Die soge­nann­ten „Bestands-GmbHs“, d.h. Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten, die bereits vor dem 1.8.2022 zuge­las­sen wur­den, erhal­ten ihr beA nach Aus­kunft der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer vor­aus­sicht­lich erst zum Stich­tag 1.9.2022.

Grund hier­für ist, dass die SAFE-IDs, die für die Bestel­lung der beA-Karte(n) erfor­der­lich sind, den Rechts­an­walts­kam­mern aus tech­ni­schen Grün­den erst zum 1.8.2022 bekannt gege­ben wer­den kön­nen. Wür­den zeit­gleich die Post­fä­cher geöff­net und damit adres­sier­bar sein, wäre es einer Bestands-GmbH in der Über­gangs­phase bis zum Erhalt der beA-Karte(n) unmög­lich, etwa­ige Post­ein­gänge zur Kennt­nis zur neh­men, da für die Bestel­lung der beA-Karte(n) die Ein­gabe der SAFE-ID erfor­der­lich ist.

Wir wer­den die betrof­fe­nen „Bestands-GmbHs“ ab dem 1.8.2022 zeit­nah über ihre indi­vi­du­elle SAFE-ID infor­mie­ren.