BAGs – beA für „Bestands-GmbHs“ erst zum Stichtag 1.9.2022
Die sogenannten „Bestands-GmbHs“, d.h. Berufsausübungsgesellschaften, die bereits vor dem 1.8.2022 zugelassen wurden, erhalten ihr beA nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer voraussichtlich erst zum Stichtag 1.9.2022.
Grund hierfür ist, dass die SAFE-IDs, die für die Bestellung der beA-Karte(n) erforderlich sind, den Rechtsanwaltskammern aus technischen Gründen erst zum 1.8.2022 bekannt gegeben werden können. Würden zeitgleich die Postfächer geöffnet und damit adressierbar sein, wäre es einer Bestands-GmbH in der Übergangsphase bis zum Erhalt der beA-Karte(n) unmöglich, etwaige Posteingänge zur Kenntnis zur nehmen, da für die Bestellung der beA-Karte(n) die Eingabe der SAFE-ID erforderlich ist.
Wir werden die betroffenen „Bestands-GmbHs“ ab dem 1.8.2022 zeitnah über ihre individuelle SAFE-ID informieren.