Post­fä­cher der Bestands-BAG’s sind emp­fangs­be­reit

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Anzeige der Bestands-Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten, also der Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten, die bereits vor dem 01.08.2022 zuge­las­sen waren, sind emp­fangs­be­reit. Dies bedeu­tet, dass die Bestands-BAG’s im BRAV ange­zeigt wer­den. Die Post­fä­cher sind emp­fangs­be­reit und addres­sier­bar.