Die Adres­sie­rung des „rich­ti­gen“ beA – Oder: Wie ver­mei­det man „Fehl­zu­stel­lun­gen“ durch Gerichte?

In dem nach­fol­gen­den Auf­satz erläu­tert Frau Kol­le­gin Julia von Selt­mann, wie man errei­chen kann, dass Gerichte an das beA der­je­ni­gen Per­son in einer Kanz­lei zustel­len, die eine Sache tat­säch­lich bear­bei­tet.

„Warum schickt das Gericht Nach­rich­ten nicht in mein beA, son­dern schein­bar will­kür­lich in das mei­nes Kol­le­gen? Diese Frage stel­len sich viele Anwäl­tin­nen und Anwälte, die fest­stel­len müs­sen, dass für die Kor­re­spon­denz zwi­schen der Jus­tiz und ihrer Kanz­lei das beA der Per­son genutzt wird, die ganz oben auf dem Brief­kopf steht. Das beA der sach­be­ar­bei­ten­den Kol­le­gin oder des sach­be­ar­bei­ten­den Kol­le­gen bleibt indes leer. Sol­che „Fehl­zu­stel­lun­gen“ sind an der Tages­ord­nung. Beson­ders schwie­rig wird die Situa­tion bei Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten und in Ver­tre­tungs­fäl­len oder wenn Anwäl­tin­nen und Anwälte aus bestimm­ten Grün­den über ein zwei­tes beA ver­fü­gen. Wie geht man damit um und wie beugt man für künf­tige Fälle vor?“

Den Auf­satz, ver­öf­fent­licht im Heft 6/2022 des BRAK-Maga­zins, fin­den Sie hier.