Erreich­barkeit von Gerichts­voll­zie­he­rinnen und Gerichtsvoll­ziehern über das elektro­nische Behörden- und Organisationen­postfach

Der Präsident des Amtsge­richts Köln teilt folgendes mit:

Seit dem 27.06.2023, sind die Gerichts­voll­zie­he­rinnen und Gerichts­vollzieher des Amtsge­richts Köln über das elektro­nische Behörden­- und Organi­sa­tio­nen­postfach (eBO) adres­sierbar. Es besteht daher die Möglichkeit, Aufträge zur Zustellung oder Zwangs­voll­stre­ckung sowie Sachstands­an­fragen unmit­telbar an die Angehö­rigen des Gerichts­vollzieherdienstes zu richten. Über das eBO besteht ein sicherer Übermitt­lungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO.

Wir verzeichnen auf der Gerichts­voll­zie­her­ver­tei­ler­stelle ein be­sonders hohes Aufkommen von elektro­ni­schen Eingängen für den Gerichts­voll­zie­her­dienst, was bedau­er­li­cher­weise seit einigen Monaten immer wieder zu einer Verzö­gerung bei der Weiter­leitung von Eingängen führt. Um in diesem Bereich ein wenig Entlastung zu schaffen, trete ich mit der Bitte an Sie heran, die Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte Ihres Bezirks entspre­chend zu infor­mieren und eine unmit­telbare Kontakt­auf­nahme zum Gerichts­voll­zie­her­dienst zu empfehlen. Dies führt auch auf Ihrer Seite zu einer Beschleu­nigung der Angele­genheit, da die Zuordnung und Weiter­leitung über die hiesige Vertei­ler­stelle entfällt.

Eine Recherche hinsichtlich der Zustän­digkeit kann auf der Internet­seite der jewei­ligen Amtsge­richte vorge­nommen werden, hier: https://www.ag-koeln.nrw.de/aufgaben/gerichtsvollzieher/index.php. Die dort ermit­telten Gerichts­voll­zie­he­rinnen und Gerichts­voll­zieher sind sodann unter ihren Namen und der Geschäfts­an­schriften im eBO-Adressbuch zu finden. Im Abwesen­heitsfall wird eine auto­matische Weiter­leitung des Postfachs an den oder die jeweilige/n Ver­treter/in einge­richtet.