Jahres­steu­er­gesetz 2024 (JStG 2024)

Das Jahres­steu­er­gesetz 2024 vom 02.12.2024 wurde im Bundes­ge­setz­blatt Nr. 387 v. 05.12.2024 verkündet.

Das Jahres­steu­er­gesetz 2024 enthält unter anderem die von der Anwalt­schaft massiv kriti­sierte Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO um folgenden Satz 2:

„Die Übermittlung elektro­ni­scher Nachrichten und Dokumente an Finanz­be­hörden mit einer quali­fi­zierten elektro­ni­schen Signatur oder über das besondere elektro­nische Behör­den­postfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektro­ni­sches Verfahren der Finanz­be­hörden zur Verfügung steht, das den Daten­über­mittler authen­ti­fi­ziert und die Vertrau­lichkeit und Integrität des Daten­satzes gewähr­leistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staats­an­walt­schaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanz­be­hörden mit einer quali­fi­zierten elektro­ni­schen Signatur oder über das besondere elektro­nische Behör­den­postfach gesetzlich vorge­schrieben ist.“

Diese Regelung führt dazu, dass der Kommu­ni­ka­ti­onsweg über die EGVP-Infra­struktur, also vom beA der Rechts­an­wältin oder des Rechts­an­walts in das beBPo des Finanzamts, keine formwirksame Einrei­chung darstellt.

Die Änderung des § 87a Abs. 1 AO wurde durch Artikel 16 Nr. 6 a) des Jahres­steu­er­ge­setzes vorge­nommen. Die Verkündung im Bundes­ge­setz­blatt erfolgte am 05.12.2024. Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung und damit am 06.12.2024 in Kraft getreten.

BGBl. I Nr. 387 v. 05.12.2024