Bekanntgabe der Anwendungshinweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)
Mit Rundschreiben der BRAK 353/2025 vom 22.10.2025 wurde auf folgendes hingewiesen:
Am 1. September 2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die finale Verordnung über die Form und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwGMeldV), BGBl 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025 (Anlage 1).
Die Verordnung gilt ab dem 01.03.2026 (§ 5 GwGMeldV).
Mit den Neuregelungen werden bundeseinheitliche Standards geschaffen. Neben der Festlegung des grundsätzlich elektronischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die Mindestangaben fest, die in einer Meldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen:
1. Festlegung des technischen Übermittlungsformats (§ 2 GwGMeldV)
Sie sieht vor, dass geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen und auch nachträgliche Ergänzungen zu solchen zukünftig verbindlich elektronisch zu übermitteln sind (§ 2 Abs. 1 GwGMeldV). Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen (§ 2 Abs. 2 GwGMeldV). Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden (§ 2 Abs. 3 GwGMeldV). Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die FIU auf ihrer Internetseite informiert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 GwGMeldV).
2. Inhaltliche Anforderungen an die Verdachtsmeldung (§ 3 GwGMeldV)
Zusätzlich legt die Verordnung die inhaltlich erforderlichen Angaben fest, die gemacht werden müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des GwG als erfüllt anzusehen ist. Die erforderlichen Angaben hierzu finden sich zukünftig in § 3 GwGMeldV sowie der Anlage zu § 3 Abs. 3 GwGMeldV.
3. Beifügung von Unterlagen für die Meldung (§ 3 Abs. 5 GwGMeldV)
Der Meldung sind als Anlagen die gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 GwG aufbewahrten Unterlagen beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Bereitstellung habe nach den Anwendungshinweisen der FIU (siehe Ziffer 5 dieses Schreibens) nur dann zu erfolgen, wenn erst durch die Beifügung der Anlagen der Sachverhalt der Meldung für die FIU verständlich wird. In diesem Fall seien die betreffenden Unterlagen stets zwingend erforderlich. Sofern der Meldung Anlagen beigefügt werden, sollen diese in dem Format übermittelt werden, das den zugehörigen Festlegungen der FIU entspricht. Hierbei müsse es sich um maschinenlesbare Formate handeln.
4. Überprüfung durch die FIU (§ 4 GwGMeldV)
Schließlich sieht § 4 GwGMeldV vor, dass die FIU zur Prüfung, ob die Vorgaben zu Form und Inhalt der Verdachtsmeldung eingehalten wurden, technische Verfahren einsetzen kann. Hierdurch werde der FIU eine weitgehende Automatisierung des Meldeverfahrens ermöglicht. Geprüft wird, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet werden und insbesondere die Angaben aus § 3 Abs. 1 GwGMeldV erfüllt sind. Deren unterbliebene oder nicht vollständige Befüllung der zugehörigen Felder der Meldemaske führe technisch dazu, dass die Meldung im Ergebnis nicht übermittelt werden könne.
5. Auslegungshinweise der FIU zur Anwendung der GwGMeldV
Mit dem anliegenden Schreiben (Anlage 2) informiert die FIU darüber, dass im geschützten Bereich der FIU-Webseite für Verpflichtete (abrufbar unter: www.zoll.de/fiu-intern), dort im Teilbereich „Fachliche Informationen“, „Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)“, bereitgestellt worden sind, um schon im Vorwege weitere Einordnungen an die Verpflichteten geben zu können.
Die FIU bittet darum, Ihre Mitglieder entsprechend zu informieren.
6. Bußgeldbedrohung (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG)
Künftig wird damit der Bußgeldtatbestand des nicht richtigen oder nicht vollständigen Abgebens von Verdachtsmeldungen voraussichtlich für die Kammern noch mehr Relevanz erfahren. Ordnungswidrig handelt nämlich, wer gem. § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 43 Abs. 1 GwG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
Zu klären ist hierbei, welche Verwaltungspraxis sich etablieren wird/soll und ob die FIU die Kammern jeweils darüber in Kenntnis setzen wird, wenn eine Meldung unrichtig oder unvollständig abgegeben worden ist. Die FIU weist in ihren Anwendungshinweisen zur GwGMeldV zwar darauf hin, dass § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG durch die Verordnung nicht ausgelöst werde (Seite 21). Sie weist (auf Seite 4 der Anwendungshinweise) aber weiter darauf hin, dass die FIU bei einer Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung die Meldenden zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Hierzu wird sich die BRAK bei Gelegenheit mit der FIU austauschen.
Die FIU teilt mit, dass bereits ab sofort im geschützten Bereich der FIU-Website für Verpflichtete, dort im Teilbereich “Fachliche Informationen”, die Anwendungshinweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zur künftigen Anwendung der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV), die ab dem 1. März 2026 gilt, bereitgestellt worden sind.
