Bekanntgabe der Anwen­dungs­hin­weise der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen (FIU) zu der GwG-Melde­ver­ordnung (GwGMeldV)

Mit Rundschreiben der BRAK 353/2025 vom 22.10.2025 wurde auf folgendes hinge­wiesen:

Am 1. September 2025 veröf­fent­lichte das Bundes­fi­nanz­mi­nis­terium (BMF) die finale Verordnung über die Form und die erfor­der­lichen Angaben in Meldungen an die Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen  (FIU)  nach  §  43  Abs.  1  und  §   44   des   Geldwä­sche­ge­setzes   (GwGMeldV), BGBl 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025 (Anlage 1).

Die Verordnung gilt ab dem 01.03.2026 (§ 5 GwGMeldV).

Mit den Neure­ge­lungen werden bundes­ein­heit­liche Standards geschaffen. Neben der Festlegung des grund­sätzlich elektro­ni­schen Übermitt­lungs­for­mates legt die Verordnung zugleich die Mindest­an­gaben fest, die in einer Meldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen:

1.        Festlegung des techni­schen Übermitt­lungs­formats (§ 2 GwGMeldV)

Sie sieht vor, dass geldwä­sche­recht­liche Verdachts­mel­dungen und auch nachträg­liche Ergän­zungen zu solchen zukünftig verbindlich elektro­nisch zu übermitteln sind (§ 2 Abs. 1 GwGMeldV). Die Angaben sind im struk­tu­rierten maschi­nen­les­baren Datei­format XML einzu­reichen oder in die in dem Daten­ver­ar­bei­tungs­ver­fahren jeweils dafür vorge­se­henen Felder einzu­tragen (§ 2 Abs. 2  GwGMeldV).  Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorge­se­henen, automa­ti­siert auswert­baren und elektro­nisch durch­such­baren Format beigefügt werden (§ 2 Abs. 3 GwGMeldV). Ist die elektro­nische Meldung aus techni­schen Gründen vorüber­gehend nicht möglich, so können die alter­na­tiven Übermitt­lungswege genutzt werden, über die die FIU auf ihrer Inter­net­seite infor­miert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 GwGMeldV).

2.         Inhalt­liche Anfor­de­rungen an die Verdachts­meldung (§ 3 GwGMeldV)

Zusätzlich legt die Verordnung die inhaltlich erfor­der­lichen Angaben fest, die gemacht werden müssen, damit die Melde­pflicht gemäß §§ 43, 44 des GwG als erfüllt anzusehen ist. Die erfor­der­lichen Angaben hierzu finden sich zukünftig in § 3 GwGMeldV sowie der Anlage zu § 3 Abs. 3 GwGMeldV.

3.         Beifügung von Unter­lagen für die Meldung (§ 3 Abs. 5 GwGMeldV)

Der Meldung sind als Anlagen die gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 GwG aufbe­wahrten Unter­lagen beizu­fügen, soweit diese zur Darstellung des Sachver­halts erfor­derlich sind. Die Bereit­stellung habe nach den Anwen­dungs­hin­weisen der FIU (siehe Ziffer 5 dieses Schreibens) nur dann zu erfolgen, wenn erst durch die Beifügung der Anlagen der Sachverhalt der Meldung für die FIU verständlich wird. In diesem Fall seien die betref­fenden Unter­lagen stets zwingend erfor­derlich. Sofern der Meldung Anlagen beigefügt werden, sollen diese in dem Format übermittelt werden, das den zugehö­rigen Festle­gungen der FIU entspricht. Hierbei müsse es sich um maschi­nen­lesbare Formate handeln.

4.         Überprüfung durch die FIU (§ 4 GwGMeldV) 

Schließlich sieht § 4 GwGMeldV vor, dass die FIU zur Prüfung, ob die Vorgaben zu Form und Inhalt der Verdachts­meldung einge­halten wurden, technische Verfahren einsetzen kann. Hierdurch werde der FIU eine weitge­hende Automa­ti­sierung des Melde­ver­fahrens ermög­licht. Geprüft wird, ob maschi­nen­lesbare Datei­formate verwendet werden und insbe­sondere die Angaben aus § 3 Abs. 1 GwGMeldV erfüllt sind. Deren unter­bliebene oder nicht vollständige Befüllung der zugehö­rigen Felder der Melde­maske führe technisch dazu, dass die Meldung im Ergebnis nicht übermittelt werden könne.

5.         Ausle­gungs­hin­weise der FIU zur Anwendung der GwGMeldV

Mit dem anlie­genden Schreiben (Anlage 2) infor­miert die FIU darüber, dass im geschützten Bereich der FIU-Webseite für Verpflichtete (abrufbar unter: www.zoll.de/fiu-intern), dort im Teilbe­reich „Fachliche Infor­ma­tionen“, „Anwen­dungs­hin­weise der FIU zur künftigen Anwendung der GwG-Melde­ver­ordnung (GwGMeldV)“, bereit­ge­stellt worden sind, um schon im Vorwege weitere Einord­nungen an die Verpflich­teten geben zu können.

Die FIU bittet darum, Ihre Mitglieder entspre­chend zu infor­mieren.

6.         Bußgeld­be­drohung (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG)

Künftig wird damit der Bußgeld­tat­be­stand des nicht richtigen oder nicht vollstän­digen Abgebens von Verdachts­mel­dungen voraus­sichtlich für die Kammern noch mehr Relevanz  erfahren.  Ordnungs­widrig handelt nämlich, wer gem. § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG vorsätzlich oder leicht­fertig entgegen § 43 Abs. 1 GwG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht­zeitig abgibt.

Zu klären ist hierbei, welche Verwal­tungs­praxis sich etablieren wird/soll und ob die FIU die Kammern jeweils darüber in Kenntnis setzen wird, wenn eine Meldung unrichtig oder unvoll­ständig abgegeben worden ist. Die FIU weist in ihren Anwen­dungs­hin­weisen zur GwGMeldV zwar darauf hin, dass § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG durch die Verordnung nicht ausgelöst werde (Seite 21). Sie weist (auf Seite 4 der Anwen­dungs­hin­weise) aber weiter darauf hin, dass die FIU bei einer Nicht­ein­haltung der Vorgaben der Verordnung die Meldenden zur Nachbes­serung auffordern könne und dass insbe­sondere bei wieder­holten, syste­ma­ti­schen oder vorsätz­lichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichts­recht­lichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichts­be­hörde in Betracht komme. Hierzu wird sich die BRAK bei Gelegenheit mit der FIU austau­schen.

Verordnung über die Form von und die erfor­der­lichen Angaben in Meldungen an die Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwä­sche­ge­setzes (GwG-Melde­ver­ordnung — GwGMeldV)

Die FIU teilt mit, dass bereits ab sofort im geschützten Bereich der FIU-Website für Verpflichtete, dort im Teilbe­reich “Fachliche Infor­ma­tionen”, die Anwen­dungs­hin­weise der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen (FIU) zur künftigen Anwendung der GwG-Melde­ver­ordnung (GwGMeldV), die ab dem 1. März 2026 gilt, bereit­ge­stellt worden sind.