Schaffung neuer Zustän­dig­keits­kon­zen­tra­tionen an den Landge­richten Bonn und Dortmund sowie am Amtsge­richt Dortmund ab dem 1. Januar 2026

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Justiz­zu­stän­dig­keits­ver­ordnung vom 5. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1152) sieht die folgenden Änderungen vor:

 

  • Mit einem neuen § 7a JuZuVO werden die Verfahren zur Geneh­migung der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechts­ent­wicklung gemäß § 1631e BGB, § 167b FamFG landesweit dem Amtsge­richt Dortmund
  • Mit einem neuen § 32a JuZuVO werden die Verfahren zur Volls­treck-barer­klärung und Anerkennung auslän­di­scher Titel gemäß §§ 722, 723 ZPO und § 34 Abs. 1 Satz 1 AVAG landesweit dem Landge­richt Bonn
  • Mit dem neu gefassten § 41 Abs. 2 JuZuVO werden die zur erstin­stanz­lichen Zustän­digkeit der Landge­richte gehörenden Umwelt­straf­sachen sowie die Entschei­dungen über Berufungen und Beschwerden gegen die Entschei­dungen der Amtsge­richte in Umwelt­straf­sachen landesweit dem Landge­richt Dortmund Außerdem sind die Delikts­ka­taloge im neu gefassten § 41 Abs. 3 und 4 JuZuVO überar­beitet worden, um die relevanten Tatbe­stände besser zu erfassen.

 

Die neuen Zustän­dig­keiten treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.