Schaffung neuer Zuständigkeitskonzentrationen an den Landgerichten Bonn und Dortmund sowie am Amtsgericht Dortmund ab dem 1. Januar 2026
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 5. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1152) sieht die folgenden Änderungen vor:
- Mit einem neuen § 7a JuZuVO werden die Verfahren zur Genehmigung der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gemäß § 1631e BGB, § 167b FamFG landesweit dem Amtsgericht Dortmund
- Mit einem neuen § 32a JuZuVO werden die Verfahren zur Vollstreck-barerklärung und Anerkennung ausländischer Titel gemäß §§ 722, 723 ZPO und § 34 Abs. 1 Satz 1 AVAG landesweit dem Landgericht Bonn
- Mit dem neu gefassten § 41 Abs. 2 JuZuVO werden die zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sowie die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in Umweltstrafsachen landesweit dem Landgericht Dortmund Außerdem sind die Deliktskataloge im neu gefassten § 41 Abs. 3 und 4 JuZuVO überarbeitet worden, um die relevanten Tatbestände besser zu erfassen.
Die neuen Zuständigkeiten treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
