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Abschaffung der Zahlung mittels Gerichts­kos­ten­stemplern in NRW — Allge­meine Verfügung des JM NRW vom 8.Januar 2026

12. Januar 2026

Mit der Allge­meinen Verfügung des Justiz­mi­nis­te­riums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2026 dürfen Gerichts­kos­ten­stempler in NRW ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr verwendet werden.

  • Das Freistempeln ist nur noch bis zum 30.6.2025 ist unter den in 1.1. und 1.2. der Verfügung genannten Voraus­set­zungen zulässig.
  • Abdrucke von Gerichts­kos­ten­stemplern anderer Bundes­länder, die ab dem Januar 2026 als Zahlungs­nachweis einge­reicht werden, sind ungültig.
  • Ab dem Februar 2026 darf eine Geneh­migung zur Verwendung von Gerichts­kos­ten­stemplern auch nicht mehr erteilt werden.
  • Gleich­falls ab dem Februar 2026 darf eine Einzahlung auf zur Verwendung geneh­migte Gerichts­kos­ten­stempler nicht mehr angenommen werden.

 

Im Übrigen wird auf die Allge­meine Verfügung sowie auf die Synopse verweisen.

https://www.rak-koeln.de/wp-content/uploads/2023/02/RAK_Koeln.svg 0 0 schmitz@rak-koeln.de https://www.rak-koeln.de/wp-content/uploads/2023/02/RAK_Koeln.svg schmitz@rak-koeln.de2026-01-12 08:06:312026-01-12 08:11:23Abschaffung der Zahlung mittels Gerichts­kos­ten­stemplern in NRW — Allge­meine Verfügung des JM NRW vom 8.Januar 2026
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