Refe­ren­dare

Die prak­ti­sche Aus­bil­dung von Rechts­re­fe­ren­da­ren rich­tet sich nach § 41 JAG NRW. Die Anfor­de­rung an die aus­bil­dende Per­son regelt § 41 Abs. 2 JAG NRW. Die­ser lau­tet:

„Zur Aus­bil­dung darf nur her­an­ge­zo­gen wer­den, wer dafür fach­lich und per­sön­lich geeig­net erscheint und die Gewähr dafür bie­tet, dass er die Refe­ren­da­rin oder den Refe­ren­dar in der Pra­xis gründ­lich aus­bil­den kann. Die Aus­bil­de­rin oder der Aus­bil­der muss vor allem das Inter­esse und das eigene Bemü­hen der Refe­ren­da­rin­nen oder Refe­ren­dare wecken und ihnen das Bewusst­sein ver­mit­teln, ver­ant­wort­lich an der Erfül­lung der Auf­ga­ben der Pra­xis mit­zu­ar­bei­ten. Denk- und Arbeits­me­tho­den der Berufs­gruppe der Aus­bil­de­rin oder des Aus­bil­ders sind den Refe­ren­da­rin­nen und Refe­ren­da­ren ver­traut zu machen.“

In Abspra­che mit dem nord­rhein­west­fä­li­schen Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt füh­ren die Rechts­an­walts­kam­mern Düs­sel­dorf, Hamm und Köln Lis­ten der „aus­bil­dungs­be­rech­tig­ten Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte“. Die Auf­nahme in diese Liste erfolgt auf Antrag und setzt (neben der grund­sätz­li­chen Aus­bil­der­eig­nung) eine min­des­tens 3‑jährige Zulas­sung zur Rechts­an­walt­schaft vor­aus. Die monat­lich aktua­li­sierte Liste der Refe­ren­dar­aus­bil­der fin­den Sie wei­ter unten, auch mit den Anga­ben, ob ein Rechts­an­walt Fach­an­walt ist und ob er Tätig­keits­schwer­punkte oder Sprach­kennt­nisse ange­ge­ben hat. Die­ses pdf-Doku­ment kön­nen Sie mit der Such­funk­tion fil­tern. Bei Syn­di­kus­rechts­an­wäl­ten kann über das bun­des­weite Anwalts­ver­zeich­nis (www.rechtsanwaltsregister.org) der Arbeit­ge­ber des Syn­di­kus­rechts­an­walts ermit­telt wer­den.

Zuwei­sun­gen von Refe­ren­da­ren durch die Refe­ren­dar­ab­tei­lung der Land­ge­richte  in der Anwalts­sta­tion erfol­gen nur an Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen, die in der Liste der aus­bil­dungs­be­rech­ti­gen Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte für Rechts­re­fe­ren­dare ein­ge­tra­gen sind. Für die Wahl­sta­tion gel­ten dage­gen keine Beschrän­kun­gen.

Die Auf­ga­ben der aus­bil­den­den Rechts­an­wäl­tin oder des aus­bil­den­den Rechts­an­walts erge­ben sich aus dem „Aus­bil­dungs­plan für die Aus­bil­dung bei einer Rechts­an­wäl­tin oder einem Rechts­an­walt nach dem JAG NRW vom 11. März 2003 in der Fas­sung vom 17. Dezem­ber 2021“. Die­sen Aus­bil­dungs­plan fin­den Sie hier.

Antrag zur Refe­ren­dar­aus­bil­dung

Rechts­an­wälte, die sich als Refe­ren­dar­aus­bil­der regis­trie­ren las­sen wol­len, fin­den das ent­spre­chende Online-For­mu­lar hier. Über die­ses For­mu­lar kön­nen auch die Daten aktua­li­siert wer­den, gerade was Tätig­keits­schwer­punkte und Sprach­kennt­nisse betrifft.