Fachan­walt­schaften

Der Rechts­an­wältin oder dem Rechts­anwalt, die/der besondere Kennt­nisse und Erfah­rungen in einem Rechts­gebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachan­walts­be­zeichnung zu führen. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechts­ge­biete erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Abteilung für Fachan­walts­an­ge­le­gen­heiten der Rechts­an­walts­kammer Köln (Abteilung IX) nach Prüfung durch einen Vorprü­fungs­aus­schuss. Für jede Fachan­walts­be­zeichnung ist ein eigener Vorprü­fungs­aus­schuss einge­richtet.

Die Antrag­stellung bei der Rechts­an­walts­kammer soll grund­sätzlich digital über das beA erfolgen.

Die Klausuren und das Teilnah­me­zer­ti­fikat über den erfolg­reichen Abschluss des Lehrgangs gem. § 4 FAO sollen als Scan ebenfalls per beA einge­reicht werden und müssen der Rechts­an­walts­kammer auf Verlangen im Original zur Verfügung gestellt werden.

Ferner muss die antrag­stel­lende Rechts­an­wältin bzw. der antrag­stel­lende Rechts­anwalt dem Antrag eine Erklärung beifügen, in der anwaltlich versi­chert wird, dass die digital per beA einge­reichten Klausuren und das Teilneh­merz­er­ti­fikat mit den Origi­nal­do­ku­menten überein­stimmen und diese auf Verlangen im Original vorgelegt werden.

Die Vorprü­fungs­aus­schüsse haben jeweils Merkblätter mit Hinweisen zur Antrag­stellung heraus­ge­geben.

Fachan­walts­lehr­gänge im Online-Format werden akzep­tiert, aller­dings sind Fachan­walts­klau­suren im Sinne des § 4a FAO nur in Präsenzform möglich. Den entspre­chenden Beschluss der Abteilung für Fachan­walts­an­ge­le­gen­heiten der Rechts­an­walts­kammer Köln (Abteilung IX) finden Sie hier.

Mit Wirkung zum 01.06.2022 wurde mit Beschluss der 7. Satzungs­ver­sammlung die Fachan­walt­schaft für Insol­venz­recht in die Fachan­walt­schaft für Insolvenz- und Sanie­rungs­recht umbenannt. Wer die Erlaubnis zur Führung der Fachan­walts­be­zeichnung für Insol­venz­recht besitzt, darf alter­nativ die Fachan­walts­be­zeichnung für Insolvenz- und Sanie­rungs­recht führen. Einen erläu­ternden Hinweis finden Sie hier.

Merkblätter