Europäische Plattform für Online-Streit­bei­legung wurde einge­stellt

Zum 20.7.2025 wurde die Europäische Plattform für Online-Streit­bei­legung wegen zu geringer Nutzung einge­stellt. Damit entfällt auch die Hinweis­pflicht auf die Plattform. Diese galt auch für Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte.

Die im Jahr 2016 geschaffene Europäische Plattform für Online-Streit­bei­legung (OS-Plattform) sollte Unter­nehmen und Verbrau­chern eine Möglichkeit bieten, ihre Strei­tig­keiten im Zusam­menhang mit Online-Käufen und ‑Dienst­leis­tungen außer­ge­richtlich zu klären. Die Streit­fälle wurden über die Plattform an eine der über 400 anerkannten Schlich­tungs­stellen weiter­ge­leitet und dann von diesen bearbeitet.

Tatsächlich reichte nur eine geringe Zahl von Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern Beschwerden über die OS-Plattform ein und nur sehr wenige Unter­nehmen stimmten zu, so dass die Fälle an eine Schlich­tungs­stelle weiter­ge­leitet werden konnten. Insgesamt gingen nicht mehr als 200 Fälle pro Jahr über die OS-Plattform an eine Schlich­tungs­stelle.

Daher wurde die OS-Plattform zum 20.7.2025 einge­stellt. Bereits seit März konnten keine Beschwerden einge­reicht werden, seitdem wurden nur noch vorhandene Fälle abgear­beitet.

Die EU-Kommission bietet Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern auf einer neuen Website Infor­ma­tionen zur außer­ge­richt­lichen Streit­bei­legung an.

Nach Art. 14 der Verordnung über Online-Streit­bei­legung in Verbrau­cher­an­ge­le­gen­heiten (VO (EU) Nr. 524/2013 – ODR-Verordnung), mit der die OS-Plattform begründet wurde, waren Unter­nehmen, die auf elektro­ni­schem Wege mit Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern Verträge schließen, verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese Hinweis­pflicht galt auch für Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälte.

Die ODR-Verordnung wurde durch die im Dezember 2024 veröf­fent­lichte Verordnung (EU) 2024/3228 aufge­hoben. Damit entfällt auch die durch sie begründete Hinweis­pflicht.

Weiter­füh­rende Links:

2. Hinweis­pflicht nach dem Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­gesetz (VSBG)

Seit 01.02.2017 müssen Rechts­an­wälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor der zustän­digen Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­stelle hinweisen.

Vor Entstehen einer Strei­tigkeit müssen Rechts­an­wälte, die am 31.12. des voran­ge­gan­genen Jahres mehr als 10 Beschäf­tigte hatten und eine Webseite unter­halten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren ABGs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige Stelle benannt werden.

Nach Entstehen einer Strei­tigkeit muss jeder Rechts­anwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlich­tungs­stelle hinweisen und erklären, ob er grund­sätzlich bereit ist, an einem Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen.

Zuständige Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle ist für vermö­gens­recht­liche Strei­tig­keiten aus dem Mandats­ver­hältnis die Schlich­tungs­stelle der Rechts­an­walt­schaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, www.s‑d-r.org.

Einen Überblick über diese Hinweis­pflichten finden Sie hier.