Ver­zicht und Wider­ruf

Die Rück­gabe der Zulas­sung zur Anwalt­schaft ist jeder­zeit und ohne Angabe von Grün­den mög­lich. Der Ver­zicht muss schrift­lich erklärt wer­den. Die Erklä­rung kann gem. § 37 BRAO auch über das beA abge­ge­ben wer­den. In dem Fall ist das Doku­ment mit einer elek­tro­ni­schen Signa­tur der ver­zich­ten­den Per­son zu ver­se­hen oder von ihr zu signie­ren und selbst zu ver­sen­den. Der Ver­zicht kann nur für die Zukunft erklärt wer­den. Nach Ein­gang der Ver­zichts­er­klä­rung wider­ruft die Rechts­an­walts­kam­mer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Zulas­sung. Erst mit Rechts­kraft der Wider­rufs­ver­fü­gung wird der Ver­zicht wirk­sam und die Zulas­sung zur Rechts­an­walt­schaft erlischt. Sofern die Mit­glied­schaft bei der Rechts­an­walts­kam­mer unter­jäh­rig been­det wird, wird der Mit­glieds­bei­trag antei­lig an die von Ihnen zu die­sem Zweck mit­ge­teilte Bank­ver­bin­dung erstat­tet.