Verzicht und Widerruf
Die Rückgabe der Zulassung zur Anwaltschaft ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann gem. § 37 BRAO auch über das beA abgegeben werden. In dem Fall ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur der verzichtenden Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden. Nach Eingang der Verzichtserklärung widerruft die Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Zulassung. Erst mit Rechtskraft der Widerrufsverfügung wird der Verzicht wirksam und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt. Sofern die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer unterjährig beendet wird, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig an die von Ihnen zu diesem Zweck mitgeteilte Bankverbindung erstattet.