• Aktuelles
  • Downloads
  • Kontakt
  • Über uns
    • ÜBER UNS
      • Die Rechtsanwaltskammer Köln ist eine der großen Rechtsanwaltskammern in Deutschland. Ihr Bezirk umfasst das Gebiet des Oberlandesgerichts Köln mit den Landgerichtsbezirken Köln, Bonn und Aachen.
      • Die Aufgaben der RAK
      • Vorstand / Präsidium
      • Vorstandswahl 2025
      • Geschäfts­führung
      • Geschäfts­stelle und Abtei­lungen
      • Geschäfts­ord­nungen
      • Satzungs­ver­sammlung
      • Proto­kolle
      • Haushalt
      • Veran­stal­tungen
      • Karriere-Portal
      • Kanzlei­börse
  • Für Anwälte
    • FÜR ANWÄLTE
      • Hier finden Sie umfangreiche Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.
      • Zulassung
      • Verzicht und Widerruf
      • Anwalts­ausweis
      • Fachan­walt­schaften
      • Beitrags­ordnung
      • Daten­schutz­gesetz
      • Geldwä­sche­gesetz
      • Schlichtung
      • Vollmachts­da­tenbank
      • Hinweis­pflichten
      • Kammer-Forum
      • Anwalts­ge­richt
      • Sonstiges
  • Für Verbraucher
    • FÜR VERBRAUCHER
      • Für Verbraucher bietet die Rechtsanwaltskammer verschiedene Dienstleistungen an. Sie reichen von der Anwaltssuche, den Listen zur Pflichtverteidigung und Mediation über Angebote zur Mediation und zur Schlichtung zwischen Verbraucher und seinem Rechtsanwalt.
      • Mediation
      • Pflicht­ver­tei­digung
      • Schlichtung
  • Ausbildung
    • AUSBILDUNG
      • Unter dem Stichwort Ausbildung finden sich Informationen sowohl für die Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirte sowie für Studenten und Referendare.
      • Stellen­börse
      • RA-Fachan­ge­stellte/ Rechts­fach­wirte
      • Studenten
      • Referendare
      • Verwal­tungs­station bei der RAK
  • Menü Menü
  • Über uns
    • ÜBER UNS
    • Die Aufgaben der RAK
    • Vorstand / Präsidium
    • Geschäfts­führung
    • Geschäfts­stelle und Abtei­lungen
    • Geschäfts­ord­nungen
    • Satzungs­ver­sammlung
    • Proto­kolle
    • Haushalt
    • Veran­stal­tungen
    • Karriere-Portal
    • Kanzlei­börse
  • Für Anwälte
    • FÜR ANWÄLTE
    • Zulassung
    • Verzicht und Widerruf
    • Anwalts­ausweis
    • Fachan­walt­schaften
    • Beitrags­ordnung
    • Daten­schutz­gesetz
    • Geldwä­sche­gesetz
    • Schlichtung
    • Kammer-Forum
    • Vollmachts­da­tenbank
    • Hinweis­pflichten
    • Anwalts­ge­richt
    • Sonstiges
  • Für Verbraucher
    • FÜR VERBRAUCHER
    • Mediation
    • Pflicht­ver­tei­digung
    • Schlichtung
  • Ausbildung
    • AUSBILDUNG
    • Stellen­börse
    • RA-Fachan­ge­stellte/ Rechts­fach­wirte
    • Studenten
    • Referendare
    • Verwal­tungs­station bei der RAK
  • Service
    • Aktuelles
    • Downloads
    • Kontakt

Mediation

Liste der Anwalt­me­dia­to­rinnen und Anwalt­me­dia­toren

Die Rechts­an­walts­kammer Köln unterhält eine Liste der bei ihr zugelas­senen Anwalt­me­dia­toren. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Einge­tragen werden kann, wer die Voraus­set­zungen des § 7a BORA i.V.m. § 5 Media­ti­ons­gesetz erfüllt, d.h. der Rechts­an­walts­kammer eine geeignete Ausbildung nachge­wiesen hat.

Das Media­ti­ons­gesetz dient der Umsetzung der Richt­linie 2008/52/EG des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handels­sachen. Eine bestimmte Quali­fi­kation des Mediators sieht der Geset­zes­entwurf nicht vor. § 5 Media­tionsG regelt insoweit nur: „Der Mediator stellt in eigener Verant­wortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regel­mäßige Fortbildung sicher, dass er über theore­tische Kennt­nisse sowie praktische Erfah­rungen verfügt, um die Parteien in sachkun­diger Weise durch die Mediation führen zu können.“ Für Anwalts­me­dia­toren gilt darüber hinaus § 7a BORA, der auf die Voraus­set­zungen nach § 5 Abs. 1 Media­tionsG verweist.

  • Antrags­for­mular
  • Kriterien einer geeig­neten Media­ti­ons­aus­bildung im Sinne des § 7a BORA
  • Media­ti­ons­gesetz
  • ZMediat­AusbV
Mediation RAK Köln
zur Media­to­ren­liste der RAK Köln

Infor­ma­tionen über Mediation

Mediation

Mediation ist ein struk­tu­riertes Verfahren zur Beilegung eines Konfliktes, das dadurch gekenn­zeichnet ist, dass die Konflikt­par­teien (Medianten) mitein­ander verhandeln bis sie eigen­ver­ant­wortlich eine Lösung gefunden haben, die den Inter­essen aller Betei­ligten gerecht wird. Der Mediator ist ihnen dabei als Vermittler behilflich. Er ist kein Schieds­richter und hat keine Entschei­dungs­be­fug­nisse.

Im Idealfall entsteht am Ende einer erfolg­reichen Mediation eine Win-Win-Situation, d.h. eine Verein­barung, die nicht lediglich als Kompromiss, sondern von jeder Partei als Gewinn verstanden wird.

Der Mediator steht auf keiner Seite. Der Mediator setzt sich für alle Medianten ein und unter­stützt allpar­teilich jede Partei gleicher­maßen im Verstän­di­gungs­prozess.

Mögliche Vorteile der Mediation

In der Regel geht nach Ausbruch eines Konfliktes die Kommu­ni­kation zwischen den Parteien zurück, oft kommt sie völlig zum Erliegen. Sie entfernen sich vonein­ander, nehmen starre, oft überzogene Positionen ein. Der Konflikt eskaliert und schränkt die Fähigkeit, mitein­ander zu verhandeln, drastisch ein. Mit seiner kommu­ni­ka­tiven Kompetenz kann der Mediator den Parteien dazu verhelfen, das Sachge­spräch wieder aufzu­nehmen und das struk­tu­relle Einigungs­hin­dernis der Kommu­ni­ka­ti­ons­störung zu überwinden.

Der Mediator kann die Kommu­ni­kation auf verschiedene Art und Weise verbessern:

Über die Art seiner Fragen kann er Einfluss darauf nehmen, was die Parteien besprechen und so den Infor­ma­ti­ons­fluss in einer Verhandlung erleichtern. Durch seine Gesprächs­mo­de­ration kann er Äußerungen der Parteien auf einer sachlichen Ebene zusam­men­fassen. Er kann die Richtung des Gesprächs in eine Lösungs­ori­en­tierung lenken.

Indem der Mediator die Kommu­ni­kation der Parteien lenkt, kann er dazu beitragen, gegen­seitige Abwer­tungen zu begrenzen und eine konstruktive Verhandlung zum beider­sei­tigen Vorteil zustande bringen. Außerdem kann der Mediator das Augenmerk der Parteien aus der Vergan­genheit in die Zukunft richten.

Attribute

Freiwil­ligkeit

Das Media­ti­ons­ver­fahren ist freiwillig. Schwie­rig­keiten könnten unter Umständen dann auftreten, wenn sich eine Partei durch äußere Umstände unter Druck gesetzt fühlt, an dem Verfahren teilzu­nehmen. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn der Arbeit­geber den Arbeit­nehmern die Teilnahme an einem Media­ti­ons­ver­fahren „vorschlägt“. Aller­dings kann auch in solchen Konstel­la­tionen, eine Mediation durchaus sinnvoll sein und erfolg­reich verlaufen. Freiwil­ligkeit des Verfahrens bedeutet aller­dings auch, dass jede Seite die Mediation zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen kann.

Allpar­tei­lichkeit

Der Mediator steht auf keiner Seite. Er ist nicht lediglich neutral, sondern allpar­teilich. Der Mediator setzt sich für alle Medianten ein und unter­stützt jede Partei gleicher­maßen im Verstän­di­gungs­prozess.

Eigen­ver­ant­wortung

Die Medianten lösen den Konflikt eigen­ver­ant­wortlich. Im Gegensatz zu einem Richter entscheidet der Mediator nicht darüber, welche Partei „Recht bekommt“.  Dies fordert von den Parteien aller­dings auch die Bereit­schaft, die Verant­wortung tragen zu wollen und an und in dem Verfahren mitzu­ar­beiten.

Offenheit und Infor­miertheit

Da die Mediation die Eigen­ver­ant­wortung der Konflikt­partner in den Mittel­punkt stellt, ist es wichtig, dass die Medianten alle Tatsachen offen­legen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind.

Zur Infor­miertheit der Medianten gehört es auch, dass sich die Parteien auch während des Media­ti­ons­ver­fahrens durch einen Rechts­anwalt vertreten oder begleiten lassen können. Der anwalt­liche Vertreter vermittelt seiner Partei die recht­lichen Möglich­keiten. Auch kann der anwalt­liche Vertreter im Rahmen der Abschluss­ver­ein­barung mitwirken, sodass diese rechtlich umsetzbar und tragfähig wird.

4>Vertraulichkeit

Weil die Mediation ein freiwil­liges Verfahren ist, das auch jederzeit von einer Seite beendet werden kann, benötigen die Parteien Vertrau­ens­schutz. Fakten, die die Medianten im Verlauf der Mediation offen­gelegt haben, dürfen daher grund­sätzlich nicht Dritten offenbart, noch in einem gericht­lichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Betei­ligten verwendet werden. Die Parteien verein­baren die Vertrau­lichkeit zu wahren und nur gemeinsam den Mediator von seiner Schwei­ge­pflicht zu entbinden.

Eignung & Zuläs­sigkeit

Wann ist Mediation geeignet?

Mediation ist besonders geeignet, wenn mit dem Konflikt zusam­men­hän­gende Sachver­halte vertraulich und nicht öffentlich behandelt werden sollen. Oder wenn die Parteien die Lösung des Konfliktes selbst bestimmen und eine Konflikt­lösung gegen ihren Willen ausschließen wollen.

Darüber hinaus bietet sich Mediation an, wenn die Betei­ligten auch künftig in irgend­einer Weise mitein­ander verbunden bleiben. Dies kann sein bei langwäh­renden Geschäfts­be­zie­hungen, unter Gesell­schaftern, Nachbarn, oder bei Fragen der Umgangs­re­ge­lungen zwischen Eltern und Kindern.

Mediation ist ebenfalls gut geeignet bei komplexen Strei­tig­keiten, z.B. wenn mehrere Rechts­strei­tig­keiten zwischen den Parteien anhängig sind. Auch bei „polyzen­tri­schen“ Konflikten — also Konflikten, bei denen eine Entscheidung in einem Kontext unmit­telbar Auswir­kungen auf weitere angren­zende Kontexte hat. Ebenfalls nimmt Mediation eine zunehmend relevante Rolle ein, wenn mehrstufige Gerichts­ver­fahren, mit den damit verbun­denen finan­zi­ellen und zeitlichen Aufwand,  für Sachver­stän­di­gen­gut­achten, vermieden werden sollen.  Beispielhaft können Verträge über Großpro­jekte, Konflikte aus Fusionen, dem inter­na­tio­nalen Handel oder grenz­über­schrei­tenden Angele­gen­heiten genannt werden.

Wann ist Mediation ungeeignet?

Ungeeignet erscheint die Mediation bei Fällen, die nicht vergleichs­fähig sind und in denen eine der Parteien auf sofor­tigen Rechts­schutz angewiesen ist. Aber auch, wenn eine Partei sich gar nicht einigen will, z.B. weil sie aus strate­gi­schen Gründen ein Gerichts­urteil als Präjudiz erstreiten will.

Wann ist Mediation zulässig?

Mediation ist nicht auf vor- und außer­ge­richt­liche Ausein­an­der­set­zungen beschränkt. Auch nach Einleitung eines Gerichts­ver­fahrens kann sich für die Parteien der Versuch lohnen, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Dadurch können den Parteien, Anwälten und Richtern zeitrau­bende Beweis­auf­nahmen und damit verbundene Erörte­rungen erspart bleiben. Gelingt die Mediation, kann das in der Mediation ausge­han­delte Ergebnis gerichtlich proto­kol­liert werden.

Ablauf eines Media­ti­ons­ver­fahrens

Es gibt verschiedene metho­dische Ansätze, wie ein Media­ti­ons­ver­fahren durch­ge­führt werden kann.

Beispielhaft vorge­stellt wird das sogenannte 5‑Phasen-Modell:

Phase 1)

Einführung durch den Mediator/ Klärung von Grund­sätzen des Media­ti­ons­ver­fahrens und Grund­regeln des Ablaufs

Phase 2)

Themensammlung/ Klärung welche Themen bzw. Konflikt­felder im Media­ti­ons­ver­fahren besprochen werden sollen

Phase 3)

Interessenklärung/ Welche subjek­tiven Inter­essen liegen hinter den Positionen der Parteien? Warum ist es den Parteien beispiels­weise wichtig, dass ein bestimmter Geldbetrag bezahlt wird? Verständ­nis­för­derung für die Inter­essen der anderen Partei

Phase 4)

Finden und Bewerten von Lösungs­mög­lich­keiten

Phase 5)

Abschluss­ver­ein­barung

Unter­schied zwischen richter­lichen Vergleichs­ge­sprächen und der Mediation

Vielfach wenden Richter in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kommu­ni­kative Techniken an und moderieren inter­es­sen­ori­en­tierte Vergleichs­ver­hand­lungen. Aller­dings kann dem Richter die Zeit fehlen um einen koope­ra­tiven Verhand­lungs­prozess in Gang zu setzen und zu einem für die Parteien zufrie­den­stel­lenden Ergebnis zu bringen. Dies gilt insbe­sondere für all jene Fälle, in denen der Kern des Problems in Konflikten zu suchen ist, die außerhalb des rechtlich relevanten Streit­ge­gen­standes liegen und in denen andere als die Prozess­par­teien in die Konflikt­lösung mit einbe­zogen werden müssen.

Struk­turell unter­scheidet sich der Richter von dem Mediator durch seine Verpflichtung, den Konflikt, falls die Vergleichs­ver­hand­lungen scheitern, durch seine Entscheidung zu regeln. Der Richter behält, auch wenn er sich während der Vergleichs­ver­handlung in die Rolle des Vermittlers begibt, seine Funktion als Richter. Scheitert die Vergleichs­ver­handlung, entscheidet er durch Urteil. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien bei ihren Verhand­lungen mit dem Richter nicht aus dem Auge verlieren, dass er den Rechts­streit entscheiden wird. Derartige Konstel­la­tionen bergen die Gefahr in sich, dass der Kern des Problems gar nicht zur Sprache kommt und es den Parteien nicht gelingt, zu konstruk­tiven Verhand­lungs­er­geb­nissen zu kommen.

Koope­rative Praxis

Die koope­rative Praxis ist vor ca. 15 Jahren von RA Stuart Webb aus Minnea­polis entwi­ckelt worden.  Mittler­weile ist sie in 40 Staaten der Verei­nigten Staaten weit verbreitet.

Wesent­liche Grund­vor­aus­setzung der Koope­ra­tiven Praxis ist die Charta, die die koope­rative Praxis zu Grunde liegenden Regeln in rechts­wirk­samer Weise verpflichten. Wesent­liches Merkmal der koope­ra­tiven Praxis ist die struk­tu­rierte, verfah­rens­ge­leitete Verhandlung sowie die Präsenz von Interessenvertretern/Beratern auf beiden Seiten bei Abwesenheit einer streit­ent­schei­denden oder neutralen dritten Person (Richter, Schlichter, Mediator, Vermittler etc.).

Grundlage

Das Konzept beruht auf dem Harvard Negotiation Project der Harvard-Univer­sität. Ziel der Methode ist den klassi­schen Kompromiss (beide Seiten verlieren durch wechsel­sei­tiges Nachgeben) zu überwinden, da ein win-win-Ergebnis angestrebt wird. Die koope­rative Praxis übernimmt die Prinzipien und Methoden des Harvard-Konzepts, gibt diesen jedoch einen struk­tu­rellen Rahmen und Ablauf.

Eignung des Falles

In aller Regel handelt es sich um komplexe Fälle, in denen entweder bereits die Formu­lierung eines Klage­an­trages nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, oder in denen der Streit nicht Ausdruck von diver­gie­renden Positionen, sondern von dahin­ter­lie­genden Inter­essen ist, die ggf. nicht einmal auf juris­ti­scher Ebene liegen.

Ablauf

Aufklärung des Mandanten

Der anwalt­liche Berater erläutert seinem Mandanten die Vorteile der inter­es­sen­ge­lei­teten, sachlichen Verhandlung im Gegensatz einer positi­ons­ge­lei­teten Verhandlung, die das Risiko eines späteren Rechts­streites mit sich bringt.

Vorschlag an die Gegen­seite

Der anwalt­liche Berater erläutert seinem Mandanten die Vorteile der inter­es­sen­ge­lei­teten, sachlichen Verhandlung im Gegensatz einer positi­ons­ge­lei­teten Verhandlung, die das Risiko eines späteren Rechts­streites mit sich bringt.

Überein­kunft Anwalt- Mandant

Der Mandant wird darüber infor­miert, dass Voraus­setzung der Verhandlung nach der koope­ra­tiven Praxis eine schuld­recht­liche Verein­barung ist. Insbe­sondere im Hinblick auf die Vertrau­lichkeit und die Sanktio­nierung des Ergeb­nisses der Verhand­lungen ist es notwendig, dass die Parteien unter­ein­ander eine Verein­barung treffen, die notwen­digen Infor­ma­tionen offen­zu­legen. Diese Infor­ma­tionen unter­liegen aller­dings der Vertrau­lichkeit und können in einem späteren Prozess nicht verwendet werden. Ein wesent­liches Element der Verein­barung ist daher auch, dass die Anwälte im Falle des Schei­terns der Verhand­lungen nicht berechtigt sind, die von ihnen vertretene Partei in dem späteren Prozess zu vertreten.

Kontakt Anwalt- Anwalt

Beim ersten Kontakt legen die Anwälte fest, wann, wo und in welchem Rahmen die Verhand­lungen statt­finden sollen.

Vorbe­rei­tende Sitzung Mandant- Anwalt

Bei der vorbe­rei­tenden Sitzung mit den jewei­ligen Mandanten wird der Sachverhalt aufge­ar­beitet und es erfolgt eine vertiefte Einführung in die Kommu­ni­ka­ti­ons­regeln. Die wesent­lichen Kommu­ni­ka­ti­ons­regeln sind hierbei: Zuhören, Nicht­un­ter­brechen, gleiches Rederecht und Redezeit für die Betei­ligten, Verwendung des „Ich“ zur Mitteilung seiner Wahrnehmung sowie Höflichkeit und Respekt. Gleich­zeitig werden die Inter­essen des Mandanten heraus­ge­ar­beitet und mögliche Lösungs­an­sätze – auch im Verhältnis zu der anderen Partei disku­tiert.

Zusammentreffen/ Verhand­lungs­runde

Der Anwalt muss seinem Mandanten, aber auch der anderen Partei aktiv zuhören und die Befind­lich­keiten, Inter­essen und Motive mit Respekt aufnehmen. Idealer­weise erfolgt die Refor­mu­lierung durch den Anwalt der anderen Partei, wenn die Anwälte sich zuvor hierauf verständigt haben.

An dieser Stelle wird weder bewertet, geurteilt noch Lösungs­an­sätze skizziert oder vertreten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass Lösungen, die sich bereits in diesem Stadium aufdrängen und Gegen­stand einer Verein­barung werden, in aller Regel nicht belastbar sind.

Proto­kolle

Bei jeder nachfol­genden Sitzung wird das Protokoll der voran­ge­gan­genen Sitzung verlesen und von den Parteien für richtig befunden, ggf. korri­giert.

Weitere Sitzung/ Brain­storming

Gegen­stand einer weiteren Sitzung ist die Erarbeitung möglicher Optionen zur Lösung des Streit­falls, wobei diese Sitzung die Beson­derheit aufweist, dass keinerlei Bewertung auf Sach‑, Inter­essen- oder emotio­naler Ebene erfolgen darf.

Die Parteien wie auch ihre Anwälte sind aufge­fordert, anhand der zuvor heraus­ge­ar­bei­teten Problem­felder mögliche Lösungen zu skizzieren, die weder von der eigenen Partei noch von der Gegen­partei bewertet werden dürfen.

De-Briefing

Nach dieser Sitzung findet wiederum ein De-Briefing statt sowie eine Vorbe­reitung auf die nächste Sitzung, wo aus den verschie­denen Modulen der Lösungen und den Lösungs­an­sätzen Pakete gebildet werden und zwischen Anwalt und Mandant evaluiert werden.

Bewertung

Bei der Bewertung der Vorschläge ist der Input des Anwaltes wichtig. Denn es kann bei dem De-Briefing mit dem Mandanten eine Bewertung der Lösungs­an­sätze unter recht­lichen Gesichts­punkten erfolgen. Dabei ist auch durch die Betei­ligung von zwei Anwälten die Waffen­gleichheit gewähr­leistet sowie die Veran­kerung der Lösungs­an­sätze und Bewer­tungen anhand objek­tiver Kriterien, nämlich der Realität des anwend­baren Rechtes. Die Lösungs­pakete werden wechsel­seitig vorge­stellt, entweder durch die Anwälte oder den jewei­ligen Mandanten.

Verständigung/ Verein­barung

Die Parteien verstän­digen sich auf eine gemeinsame Lösung und es obliegt den Anwälten, diese Verein­barung in eine juris­tisch einwand­freie Verein­barung zu überführen.

Für Verbraucher

  • Mediation
  • Pflicht­ver­tei­digung
  • Schlichtung
Logo Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Str. 30 | 50668 Köln
Tel: 0221 - 97 30 10-0
Fax: 0221 - 97 30 10-50
Mail: kontakt@rak-koeln.de

  • Über uns
  • Für Anwälte
  • Für Verbraucher
  • Ausbildung
  • Veran­stal­tungen
  • Karriere-Portal
  • Mediation
  • Downloads
Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz |
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen