Mediation
Liste der Anwaltmediatorinnen und Anwaltmediatoren
Die Rechtsanwaltskammer Köln unterhält eine Liste der bei ihr zugelassenen Anwaltmediatoren. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Eingetragen werden kann, wer die Voraussetzungen des § 7a BORA i.V.m. § 5 Mediationsgesetz erfüllt, d.h. der Rechtsanwaltskammer eine geeignete Ausbildung nachgewiesen hat.
Das Mediationsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Eine bestimmte Qualifikation des Mediators sieht der Gesetzesentwurf nicht vor. § 5 MediationsG regelt insoweit nur: „Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.“ Für Anwaltsmediatoren gilt darüber hinaus § 7a BORA, der auf die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 MediationsG verweist.
- Antragsformular
- Kriterien einer geeigneten Mediationsausbildung im Sinne des § 7a BORA
- Mediationsgesetz
- ZMediatAusbV
Informationen über Mediation
Mediation
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren zur Beilegung eines Konfliktes, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Konfliktparteien (Medianten) miteinander verhandeln bis sie eigenverantwortlich eine Lösung gefunden haben, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Der Mediator ist ihnen dabei als Vermittler behilflich. Er ist kein Schiedsrichter und hat keine Entscheidungsbefugnisse.
Im Idealfall entsteht am Ende einer erfolgreichen Mediation eine Win-Win-Situation, d.h. eine Vereinbarung, die nicht lediglich als Kompromiss, sondern von jeder Partei als Gewinn verstanden wird.
Der Mediator steht auf keiner Seite. Der Mediator setzt sich für alle Medianten ein und unterstützt allparteilich jede Partei gleichermaßen im Verständigungsprozess.
Mögliche Vorteile der Mediation
In der Regel geht nach Ausbruch eines Konfliktes die Kommunikation zwischen den Parteien zurück, oft kommt sie völlig zum Erliegen. Sie entfernen sich voneinander, nehmen starre, oft überzogene Positionen ein. Der Konflikt eskaliert und schränkt die Fähigkeit, miteinander zu verhandeln, drastisch ein. Mit seiner kommunikativen Kompetenz kann der Mediator den Parteien dazu verhelfen, das Sachgespräch wieder aufzunehmen und das strukturelle Einigungshindernis der Kommunikationsstörung zu überwinden.
Der Mediator kann die Kommunikation auf verschiedene Art und Weise verbessern:
Über die Art seiner Fragen kann er Einfluss darauf nehmen, was die Parteien besprechen und so den Informationsfluss in einer Verhandlung erleichtern. Durch seine Gesprächsmoderation kann er Äußerungen der Parteien auf einer sachlichen Ebene zusammenfassen. Er kann die Richtung des Gesprächs in eine Lösungsorientierung lenken.
Indem der Mediator die Kommunikation der Parteien lenkt, kann er dazu beitragen, gegenseitige Abwertungen zu begrenzen und eine konstruktive Verhandlung zum beiderseitigen Vorteil zustande bringen. Außerdem kann der Mediator das Augenmerk der Parteien aus der Vergangenheit in die Zukunft richten.
Attribute
Freiwilligkeit
Das Mediationsverfahren ist freiwillig. Schwierigkeiten könnten unter Umständen dann auftreten, wenn sich eine Partei durch äußere Umstände unter Druck gesetzt fühlt, an dem Verfahren teilzunehmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Teilnahme an einem Mediationsverfahren „vorschlägt“. Allerdings kann auch in solchen Konstellationen, eine Mediation durchaus sinnvoll sein und erfolgreich verlaufen. Freiwilligkeit des Verfahrens bedeutet allerdings auch, dass jede Seite die Mediation zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen kann.
Allparteilichkeit
Der Mediator steht auf keiner Seite. Er ist nicht lediglich neutral, sondern allparteilich. Der Mediator setzt sich für alle Medianten ein und unterstützt jede Partei gleichermaßen im Verständigungsprozess.
Eigenverantwortung
Die Medianten lösen den Konflikt eigenverantwortlich. Im Gegensatz zu einem Richter entscheidet der Mediator nicht darüber, welche Partei „Recht bekommt“. Dies fordert von den Parteien allerdings auch die Bereitschaft, die Verantwortung tragen zu wollen und an und in dem Verfahren mitzuarbeiten.
Offenheit und Informiertheit
Da die Mediation die Eigenverantwortung der Konfliktpartner in den Mittelpunkt stellt, ist es wichtig, dass die Medianten alle Tatsachen offenlegen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind.
Zur Informiertheit der Medianten gehört es auch, dass sich die Parteien auch während des Mediationsverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten oder begleiten lassen können. Der anwaltliche Vertreter vermittelt seiner Partei die rechtlichen Möglichkeiten. Auch kann der anwaltliche Vertreter im Rahmen der Abschlussvereinbarung mitwirken, sodass diese rechtlich umsetzbar und tragfähig wird.
4>Vertraulichkeit
Weil die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, das auch jederzeit von einer Seite beendet werden kann, benötigen die Parteien Vertrauensschutz. Fakten, die die Medianten im Verlauf der Mediation offengelegt haben, dürfen daher grundsätzlich nicht Dritten offenbart, noch in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Beteiligten verwendet werden. Die Parteien vereinbaren die Vertraulichkeit zu wahren und nur gemeinsam den Mediator von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Eignung & Zulässigkeit
Wann ist Mediation geeignet?
Mediation ist besonders geeignet, wenn mit dem Konflikt zusammenhängende Sachverhalte vertraulich und nicht öffentlich behandelt werden sollen. Oder wenn die Parteien die Lösung des Konfliktes selbst bestimmen und eine Konfliktlösung gegen ihren Willen ausschließen wollen.
Darüber hinaus bietet sich Mediation an, wenn die Beteiligten auch künftig in irgendeiner Weise miteinander verbunden bleiben. Dies kann sein bei langwährenden Geschäftsbeziehungen, unter Gesellschaftern, Nachbarn, oder bei Fragen der Umgangsregelungen zwischen Eltern und Kindern.
Mediation ist ebenfalls gut geeignet bei komplexen Streitigkeiten, z.B. wenn mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien anhängig sind. Auch bei „polyzentrischen“ Konflikten — also Konflikten, bei denen eine Entscheidung in einem Kontext unmittelbar Auswirkungen auf weitere angrenzende Kontexte hat. Ebenfalls nimmt Mediation eine zunehmend relevante Rolle ein, wenn mehrstufige Gerichtsverfahren, mit den damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwand, für Sachverständigengutachten, vermieden werden sollen. Beispielhaft können Verträge über Großprojekte, Konflikte aus Fusionen, dem internationalen Handel oder grenzüberschreitenden Angelegenheiten genannt werden.
Wann ist Mediation ungeeignet?
Ungeeignet erscheint die Mediation bei Fällen, die nicht vergleichsfähig sind und in denen eine der Parteien auf sofortigen Rechtsschutz angewiesen ist. Aber auch, wenn eine Partei sich gar nicht einigen will, z.B. weil sie aus strategischen Gründen ein Gerichtsurteil als Präjudiz erstreiten will.
Wann ist Mediation zulässig?
Mediation ist nicht auf vor- und außergerichtliche Auseinandersetzungen beschränkt. Auch nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens kann sich für die Parteien der Versuch lohnen, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Dadurch können den Parteien, Anwälten und Richtern zeitraubende Beweisaufnahmen und damit verbundene Erörterungen erspart bleiben. Gelingt die Mediation, kann das in der Mediation ausgehandelte Ergebnis gerichtlich protokolliert werden.
Ablauf eines Mediationsverfahrens
Es gibt verschiedene methodische Ansätze, wie ein Mediationsverfahren durchgeführt werden kann.
Beispielhaft vorgestellt wird das sogenannte 5‑Phasen-Modell:
Phase 1)
Einführung durch den Mediator/ Klärung von Grundsätzen des Mediationsverfahrens und Grundregeln des Ablaufs
Phase 2)
Themensammlung/ Klärung welche Themen bzw. Konfliktfelder im Mediationsverfahren besprochen werden sollen
Phase 3)
Interessenklärung/ Welche subjektiven Interessen liegen hinter den Positionen der Parteien? Warum ist es den Parteien beispielsweise wichtig, dass ein bestimmter Geldbetrag bezahlt wird? Verständnisförderung für die Interessen der anderen Partei
Phase 4)
Finden und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten
Phase 5)
Abschlussvereinbarung
Unterschied zwischen richterlichen Vergleichsgesprächen und der Mediation
Vielfach wenden Richter in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kommunikative Techniken an und moderieren interessenorientierte Vergleichsverhandlungen. Allerdings kann dem Richter die Zeit fehlen um einen kooperativen Verhandlungsprozess in Gang zu setzen und zu einem für die Parteien zufriedenstellenden Ergebnis zu bringen. Dies gilt insbesondere für all jene Fälle, in denen der Kern des Problems in Konflikten zu suchen ist, die außerhalb des rechtlich relevanten Streitgegenstandes liegen und in denen andere als die Prozessparteien in die Konfliktlösung mit einbezogen werden müssen.
Strukturell unterscheidet sich der Richter von dem Mediator durch seine Verpflichtung, den Konflikt, falls die Vergleichsverhandlungen scheitern, durch seine Entscheidung zu regeln. Der Richter behält, auch wenn er sich während der Vergleichsverhandlung in die Rolle des Vermittlers begibt, seine Funktion als Richter. Scheitert die Vergleichsverhandlung, entscheidet er durch Urteil. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien bei ihren Verhandlungen mit dem Richter nicht aus dem Auge verlieren, dass er den Rechtsstreit entscheiden wird. Derartige Konstellationen bergen die Gefahr in sich, dass der Kern des Problems gar nicht zur Sprache kommt und es den Parteien nicht gelingt, zu konstruktiven Verhandlungsergebnissen zu kommen.
Kooperative Praxis
Die kooperative Praxis ist vor ca. 15 Jahren von RA Stuart Webb aus Minneapolis entwickelt worden. Mittlerweile ist sie in 40 Staaten der Vereinigten Staaten weit verbreitet.
Wesentliche Grundvoraussetzung der Kooperativen Praxis ist die Charta, die die kooperative Praxis zu Grunde liegenden Regeln in rechtswirksamer Weise verpflichten. Wesentliches Merkmal der kooperativen Praxis ist die strukturierte, verfahrensgeleitete Verhandlung sowie die Präsenz von Interessenvertretern/Beratern auf beiden Seiten bei Abwesenheit einer streitentscheidenden oder neutralen dritten Person (Richter, Schlichter, Mediator, Vermittler etc.).
Grundlage
Das Konzept beruht auf dem Harvard Negotiation Project der Harvard-Universität. Ziel der Methode ist den klassischen Kompromiss (beide Seiten verlieren durch wechselseitiges Nachgeben) zu überwinden, da ein win-win-Ergebnis angestrebt wird. Die kooperative Praxis übernimmt die Prinzipien und Methoden des Harvard-Konzepts, gibt diesen jedoch einen strukturellen Rahmen und Ablauf.
Eignung des Falles
In aller Regel handelt es sich um komplexe Fälle, in denen entweder bereits die Formulierung eines Klageantrages nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, oder in denen der Streit nicht Ausdruck von divergierenden Positionen, sondern von dahinterliegenden Interessen ist, die ggf. nicht einmal auf juristischer Ebene liegen.
Ablauf
Aufklärung des Mandanten
Der anwaltliche Berater erläutert seinem Mandanten die Vorteile der interessengeleiteten, sachlichen Verhandlung im Gegensatz einer positionsgeleiteten Verhandlung, die das Risiko eines späteren Rechtsstreites mit sich bringt.
Vorschlag an die Gegenseite
Der anwaltliche Berater erläutert seinem Mandanten die Vorteile der interessengeleiteten, sachlichen Verhandlung im Gegensatz einer positionsgeleiteten Verhandlung, die das Risiko eines späteren Rechtsstreites mit sich bringt.
Übereinkunft Anwalt- Mandant
Der Mandant wird darüber informiert, dass Voraussetzung der Verhandlung nach der kooperativen Praxis eine schuldrechtliche Vereinbarung ist. Insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Sanktionierung des Ergebnisses der Verhandlungen ist es notwendig, dass die Parteien untereinander eine Vereinbarung treffen, die notwendigen Informationen offenzulegen. Diese Informationen unterliegen allerdings der Vertraulichkeit und können in einem späteren Prozess nicht verwendet werden. Ein wesentliches Element der Vereinbarung ist daher auch, dass die Anwälte im Falle des Scheiterns der Verhandlungen nicht berechtigt sind, die von ihnen vertretene Partei in dem späteren Prozess zu vertreten.
Kontakt Anwalt- Anwalt
Beim ersten Kontakt legen die Anwälte fest, wann, wo und in welchem Rahmen die Verhandlungen stattfinden sollen.
Vorbereitende Sitzung Mandant- Anwalt
Bei der vorbereitenden Sitzung mit den jeweiligen Mandanten wird der Sachverhalt aufgearbeitet und es erfolgt eine vertiefte Einführung in die Kommunikationsregeln. Die wesentlichen Kommunikationsregeln sind hierbei: Zuhören, Nichtunterbrechen, gleiches Rederecht und Redezeit für die Beteiligten, Verwendung des „Ich“ zur Mitteilung seiner Wahrnehmung sowie Höflichkeit und Respekt. Gleichzeitig werden die Interessen des Mandanten herausgearbeitet und mögliche Lösungsansätze – auch im Verhältnis zu der anderen Partei diskutiert.
Zusammentreffen/ Verhandlungsrunde
Der Anwalt muss seinem Mandanten, aber auch der anderen Partei aktiv zuhören und die Befindlichkeiten, Interessen und Motive mit Respekt aufnehmen. Idealerweise erfolgt die Reformulierung durch den Anwalt der anderen Partei, wenn die Anwälte sich zuvor hierauf verständigt haben.
An dieser Stelle wird weder bewertet, geurteilt noch Lösungsansätze skizziert oder vertreten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass Lösungen, die sich bereits in diesem Stadium aufdrängen und Gegenstand einer Vereinbarung werden, in aller Regel nicht belastbar sind.
Protokolle
Bei jeder nachfolgenden Sitzung wird das Protokoll der vorangegangenen Sitzung verlesen und von den Parteien für richtig befunden, ggf. korrigiert.
Weitere Sitzung/ Brainstorming
Gegenstand einer weiteren Sitzung ist die Erarbeitung möglicher Optionen zur Lösung des Streitfalls, wobei diese Sitzung die Besonderheit aufweist, dass keinerlei Bewertung auf Sach‑, Interessen- oder emotionaler Ebene erfolgen darf.
Die Parteien wie auch ihre Anwälte sind aufgefordert, anhand der zuvor herausgearbeiteten Problemfelder mögliche Lösungen zu skizzieren, die weder von der eigenen Partei noch von der Gegenpartei bewertet werden dürfen.
De-Briefing
Nach dieser Sitzung findet wiederum ein De-Briefing statt sowie eine Vorbereitung auf die nächste Sitzung, wo aus den verschiedenen Modulen der Lösungen und den Lösungsansätzen Pakete gebildet werden und zwischen Anwalt und Mandant evaluiert werden.
Bewertung
Bei der Bewertung der Vorschläge ist der Input des Anwaltes wichtig. Denn es kann bei dem De-Briefing mit dem Mandanten eine Bewertung der Lösungsansätze unter rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Dabei ist auch durch die Beteiligung von zwei Anwälten die Waffengleichheit gewährleistet sowie die Verankerung der Lösungsansätze und Bewertungen anhand objektiver Kriterien, nämlich der Realität des anwendbaren Rechtes. Die Lösungspakete werden wechselseitig vorgestellt, entweder durch die Anwälte oder den jeweiligen Mandanten.
Verständigung/ Vereinbarung
Die Parteien verständigen sich auf eine gemeinsame Lösung und es obliegt den Anwälten, diese Vereinbarung in eine juristisch einwandfreie Vereinbarung zu überführen.