Media­tion

Liste der Anwalt­me­dia­to­rin­nen und Anwalt­me­dia­to­ren

Die Rechts­an­walts­kam­mer Köln unter­hält eine Liste der bei ihr zuge­las­se­nen Anwalt­me­dia­to­ren. Die Ein­tra­gung erfolgt nur auf Antrag. Ein­ge­tra­gen wer­den kann, wer die Vor­aus­set­zun­gen des § 7a BORA i.V.m. § 5 Media­ti­ons­ge­setz erfüllt, d.h. der Rechts­an­walts­kam­mer eine geeig­nete Aus­bil­dung nach­ge­wie­sen hat.

Das Media­ti­ons­ge­setz dient der Umset­zung der Richt­li­nie 2008/52/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Media­tion in Zivil- und Han­dels­sa­chen. Eine bestimmte Qua­li­fi­ka­tion des Media­tors sieht der Geset­zes­ent­wurf nicht vor. § 5 Media­ti­onsG regelt inso­weit nur: „Der Media­tor stellt in eige­ner Ver­ant­wor­tung durch eine geeig­nete Aus­bil­dung und eine regel­mä­ßige Fort­bil­dung sicher, dass er über theo­re­ti­sche Kennt­nisse sowie prak­ti­sche Erfah­run­gen ver­fügt, um die Par­teien in sach­kun­di­ger Weise durch die Media­tion füh­ren zu kön­nen.“ Für Anwalts­me­dia­to­ren gilt dar­über hin­aus § 7a BORA, der auf die Vor­aus­set­zun­gen nach § 5 Abs. 1 Media­ti­onsG ver­weist.

  • Antrags­for­mu­lar
  • Kri­te­rien einer geeig­ne­ten Media­ti­ons­aus­bil­dung im Sinne des § 7a BORA
  • Media­ti­ons­ge­setz
  • ZMe­diat­AusbV

Infor­ma­tio­nen über Media­tion

Media­tion

Media­tion ist ein struk­tu­rier­tes Ver­fah­ren zur Bei­le­gung eines Kon­flik­tes, das dadurch gekenn­zeich­net ist, dass die Kon­flikt­par­teien (Medi­an­ten) mit­ein­an­der ver­han­deln bis sie eigen­ver­ant­wort­lich eine Lösung gefun­den haben, die den Inter­es­sen aller Betei­lig­ten gerecht wird. Der Media­tor ist ihnen dabei als Ver­mitt­ler behilf­lich. Er ist kein Schieds­rich­ter und hat keine Ent­schei­dungs­be­fug­nisse.

Im Ide­al­fall ent­steht am Ende einer erfolg­rei­chen Media­tion eine Win-Win-Situa­tion, d.h. eine Ver­ein­ba­rung, die nicht ledig­lich als Kom­pro­miss, son­dern von jeder Par­tei als Gewinn ver­stan­den wird.

Der Media­tor steht auf kei­ner Seite. Der Media­tor setzt sich für alle Medi­an­ten ein und unter­stützt all­par­tei­lich jede Par­tei glei­cher­ma­ßen im Ver­stän­di­gungs­pro­zess.

Mög­li­che Vor­teile der Media­tion

In der Regel geht nach Aus­bruch eines Kon­flik­tes die Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen den Par­teien zurück, oft kommt sie völ­lig zum Erlie­gen. Sie ent­fer­nen sich von­ein­an­der, neh­men starre, oft über­zo­gene Posi­tio­nen ein. Der Kon­flikt eska­liert und schränkt die Fähig­keit, mit­ein­an­der zu ver­han­deln, dras­tisch ein. Mit sei­ner kom­mu­ni­ka­ti­ven Kom­pe­tenz kann der Media­tor den Par­teien dazu ver­hel­fen, das Sach­ge­spräch wie­der auf­zu­neh­men und das struk­tu­relle Eini­gungs­hin­der­nis der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stö­rung zu über­win­den.

Der Media­tor kann die Kom­mu­ni­ka­tion auf ver­schie­dene Art und Weise ver­bes­sern:

Über die Art sei­ner Fra­gen kann er Ein­fluss dar­auf neh­men, was die Par­teien bespre­chen und so den Infor­ma­ti­ons­fluss in einer Ver­hand­lung erleich­tern. Durch seine Gesprächs­mo­de­ra­tion kann er Äuße­run­gen der Par­teien auf einer sach­li­chen Ebene zusam­men­fas­sen. Er kann die Rich­tung des Gesprächs in eine Lösungs­ori­en­tie­rung len­ken.

Indem der Media­tor die Kom­mu­ni­ka­tion der Par­teien lenkt, kann er dazu bei­tra­gen, gegen­sei­tige Abwer­tun­gen zu begren­zen und eine kon­struk­tive Ver­hand­lung zum bei­der­sei­ti­gen Vor­teil zustande brin­gen. Außer­dem kann der Media­tor das Augen­merk der Par­teien aus der Ver­gan­gen­heit in die Zukunft rich­ten.

Attri­bute

Frei­wil­lig­keit

Das Media­ti­ons­ver­fah­ren ist frei­wil­lig. Schwie­rig­kei­ten könn­ten unter Umstän­den dann auf­tre­ten, wenn sich eine Par­tei durch äußere Umstände unter Druck gesetzt fühlt, an dem Ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Dies kann bei­spiels­weise der Fall sein, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mern die Teil­nahme an einem Media­ti­ons­ver­fah­ren „vor­schlägt“. Aller­dings kann auch in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen, eine Media­tion durch­aus sinn­voll sein und erfolg­reich ver­lau­fen. Frei­wil­lig­keit des Ver­fah­rens bedeu­tet aller­dings auch, dass jede Seite die Media­tion zu jedem Zeit­punkt ohne Begrün­dung abbre­chen kann.

All­par­tei­lich­keit

Der Media­tor steht auf kei­ner Seite. Er ist nicht ledig­lich neu­tral, son­dern all­par­tei­lich. Der Media­tor setzt sich für alle Medi­an­ten ein und unter­stützt jede Par­tei glei­cher­ma­ßen im Ver­stän­di­gungs­pro­zess.

Eigen­ver­ant­wor­tung

Die Medi­an­ten lösen den Kon­flikt eigen­ver­ant­wort­lich. Im Gegen­satz zu einem Rich­ter ent­schei­det der Media­tor nicht dar­über, wel­che Par­tei „Recht bekommt“.  Dies for­dert von den Par­teien aller­dings auch die Bereit­schaft, die Ver­ant­wor­tung tra­gen zu wol­len und an und in dem Ver­fah­ren mit­zu­ar­bei­ten.

Offen­heit und Infor­miert­heit

Da die Media­tion die Eigen­ver­ant­wor­tung der Kon­flikt­part­ner in den Mit­tel­punkt stellt, ist es wich­tig, dass die Medi­an­ten alle Tat­sa­chen offen­le­gen, die für die Lösung des Kon­flikts in der Media­tion erheb­lich sind.

Zur Infor­miert­heit der Medi­an­ten gehört es auch, dass sich die Par­teien auch wäh­rend des Media­ti­ons­ver­fah­rens durch einen Rechts­an­walt ver­tre­ten oder beglei­ten las­sen kön­nen. Der anwalt­li­che Ver­tre­ter ver­mit­telt sei­ner Par­tei die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten. Auch kann der anwalt­li­che Ver­tre­ter im Rah­men der Abschluss­ver­ein­ba­rung mit­wir­ken, sodass diese recht­lich umsetz­bar und trag­fä­hig wird.

4>Vertraulichkeit

Weil die Media­tion ein frei­wil­li­ges Ver­fah­ren ist, das auch jeder­zeit von einer Seite been­det wer­den kann, benö­ti­gen die Par­teien Ver­trau­ens­schutz. Fak­ten, die die Medi­an­ten im Ver­lauf der Media­tion offen­ge­legt haben, dür­fen daher grund­sätz­lich nicht Drit­ten offen­bart, noch in einem gericht­li­chen Ver­fah­ren gegen einen der an der Media­tion Betei­lig­ten ver­wen­det wer­den. Die Par­teien ver­ein­ba­ren die Ver­trau­lich­keit zu wah­ren und nur gemein­sam den Media­tor von sei­ner Schwei­ge­pflicht zu ent­bin­den.

Eig­nung & Zuläs­sig­keit

Wann ist Media­tion geeig­net?

Media­tion ist beson­ders geeig­net, wenn mit dem Kon­flikt zusam­men­hän­gende Sach­ver­halte ver­trau­lich und nicht öffent­lich behan­delt wer­den sol­len. Oder wenn die Par­teien die Lösung des Kon­flik­tes selbst bestim­men und eine Kon­flikt­lö­sung gegen ihren Wil­len aus­schlie­ßen wol­len.

Dar­über hin­aus bie­tet sich Media­tion an, wenn die Betei­lig­ten auch künf­tig in irgend­ei­ner Weise mit­ein­an­der ver­bun­den blei­ben. Dies kann sein bei lang­wäh­ren­den Geschäfts­be­zie­hun­gen, unter Gesell­schaf­tern, Nach­barn, oder bei Fra­gen der Umgangs­re­ge­lun­gen zwi­schen Eltern und Kin­dern.

Media­tion ist eben­falls gut geeig­net bei kom­ple­xen Strei­tig­kei­ten, z.B. wenn meh­rere Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen den Par­teien anhän­gig sind. Auch bei „poly­zen­tri­schen“ Kon­flik­ten — also Kon­flik­ten, bei denen eine Ent­schei­dung in einem Kon­text unmit­tel­bar Aus­wir­kun­gen auf wei­tere angren­zende Kon­texte hat. Eben­falls nimmt Media­tion eine zuneh­mend rele­vante Rolle ein, wenn mehr­stu­fige Gerichts­ver­fah­ren, mit den damit ver­bun­de­nen finan­zi­el­len und zeit­li­chen Auf­wand,  für Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, ver­mie­den wer­den sol­len.  Bei­spiel­haft kön­nen Ver­träge über Groß­pro­jekte, Kon­flikte aus Fusio­nen, dem inter­na­tio­na­len Han­del oder grenz­über­schrei­ten­den Ange­le­gen­hei­ten genannt wer­den.

Wann ist Media­tion unge­eig­net?

Unge­eig­net erscheint die Media­tion bei Fäl­len, die nicht ver­gleichs­fä­hig sind und in denen eine der Par­teien auf sofor­ti­gen Rechts­schutz ange­wie­sen ist. Aber auch, wenn eine Par­tei sich gar nicht eini­gen will, z.B. weil sie aus stra­te­gi­schen Grün­den ein Gerichts­ur­teil als Prä­ju­diz erstrei­ten will.

Wann ist Media­tion zuläs­sig?

Media­tion ist nicht auf vor- und außer­ge­richt­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen beschränkt. Auch nach Ein­lei­tung eines Gerichts­ver­fah­rens kann sich für die Par­teien der Ver­such loh­nen, den Kon­flikt in einer Media­tion zu lösen. Dadurch kön­nen den Par­teien, Anwäl­ten und Rich­tern zeit­rau­bende Beweis­auf­nah­men und damit ver­bun­dene Erör­te­run­gen erspart blei­ben. Gelingt die Media­tion, kann das in der Media­tion aus­ge­han­delte Ergeb­nis gericht­lich pro­to­kol­liert wer­den.

Ablauf eines Media­ti­ons­ver­fah­rens

Es gibt ver­schie­dene metho­di­sche Ansätze, wie ein Media­ti­ons­ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den kann.

Bei­spiel­haft vor­ge­stellt wird das soge­nannte 5‑Pha­sen-Modell:

Phase 1)

Ein­füh­rung durch den Mediator/ Klä­rung von Grund­sät­zen des Media­ti­ons­ver­fah­rens und Grund­re­geln des Ablaufs

Phase 2)

Themensammlung/ Klä­rung wel­che The­men bzw. Kon­flikt­fel­der im Media­ti­ons­ver­fah­ren bespro­chen wer­den sol­len

Phase 3)

Interessenklärung/ Wel­che sub­jek­ti­ven Inter­es­sen lie­gen hin­ter den Posi­tio­nen der Par­teien? Warum ist es den Par­teien bei­spiels­weise wich­tig, dass ein bestimm­ter Geld­be­trag bezahlt wird? Ver­ständ­nis­för­de­rung für die Inter­es­sen der ande­ren Par­tei

Phase 4)

Fin­den und Bewer­ten von Lösungs­mög­lich­kei­ten

Phase 5)

Abschluss­ver­ein­ba­rung

Unter­schied zwi­schen rich­ter­li­chen Ver­gleichs­ge­sprä­chen und der Media­tion

Viel­fach wen­den Rich­ter in der münd­li­chen Ver­hand­lung eben­falls kom­mu­ni­ka­tive Tech­ni­ken an und mode­rie­ren inter­es­sen­ori­en­tierte Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen. Aller­dings kann dem Rich­ter die Zeit feh­len um einen koope­ra­ti­ven Ver­hand­lungs­pro­zess in Gang zu set­zen und zu einem für die Par­teien zufrie­den­stel­len­den Ergeb­nis zu brin­gen. Dies gilt ins­be­son­dere für all jene Fälle, in denen der Kern des Pro­blems in Kon­flik­ten zu suchen ist, die außer­halb des recht­lich rele­van­ten Streit­ge­gen­stan­des lie­gen und in denen andere als die Pro­zess­par­teien in die Kon­flikt­lö­sung mit ein­be­zo­gen wer­den müs­sen.

Struk­tu­rell unter­schei­det sich der Rich­ter von dem Media­tor durch seine Ver­pflich­tung, den Kon­flikt, falls die Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen schei­tern, durch seine Ent­schei­dung zu regeln. Der Rich­ter behält, auch wenn er sich wäh­rend der Ver­gleichs­ver­hand­lung in die Rolle des Ver­mitt­lers begibt, seine Funk­tion als Rich­ter. Schei­tert die Ver­gleichs­ver­hand­lung, ent­schei­det er durch Urteil. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Par­teien bei ihren Ver­hand­lun­gen mit dem Rich­ter nicht aus dem Auge ver­lie­ren, dass er den Rechts­streit ent­schei­den wird. Der­ar­tige Kon­stel­la­tio­nen ber­gen die Gefahr in sich, dass der Kern des Pro­blems gar nicht zur Spra­che kommt und es den Par­teien nicht gelingt, zu kon­struk­ti­ven Ver­hand­lungs­er­geb­nis­sen zu kom­men.

Koope­ra­tive Pra­xis

Die koope­ra­tive Pra­xis ist vor ca. 15 Jah­ren von RA Stuart Webb aus Min­nea­po­lis ent­wi­ckelt wor­den.  Mitt­ler­weile ist sie in 40 Staa­ten der Ver­ei­nig­ten Staa­ten weit ver­brei­tet.

Wesent­li­che Grund­vor­aus­set­zung der Koope­ra­ti­ven Pra­xis ist die Charta, die die koope­ra­tive Pra­xis zu Grunde lie­gen­den Regeln in rechts­wirk­sa­mer Weise ver­pflich­ten. Wesent­li­ches Merk­mal der koope­ra­ti­ven Pra­xis ist die struk­tu­rierte, ver­fah­rens­ge­lei­tete Ver­hand­lung sowie die Prä­senz von Interessenvertretern/Beratern auf bei­den Sei­ten bei Abwe­sen­heit einer streit­ent­schei­den­den oder neu­tra­len drit­ten Per­son (Rich­ter, Schlich­ter, Media­tor, Ver­mitt­ler etc.).

Grund­lage

Das Kon­zept beruht auf dem Har­vard Nego­tia­tion Pro­ject der Har­vard-Uni­ver­si­tät. Ziel der Methode ist den klas­si­schen Kom­pro­miss (beide Sei­ten ver­lie­ren durch wech­sel­sei­ti­ges Nach­ge­ben) zu über­win­den, da ein win-win-Ergeb­nis ange­strebt wird. Die koope­ra­tive Pra­xis über­nimmt die Prin­zi­pien und Metho­den des Har­vard-Kon­zepts, gibt die­sen jedoch einen struk­tu­rel­len Rah­men und Ablauf.

Eig­nung des Fal­les

In aller Regel han­delt es sich um kom­plexe Fälle, in denen ent­we­der bereits die For­mu­lie­rung eines Kla­ge­an­tra­ges nicht den gewünsch­ten Erfolg gebracht hat, oder in denen der Streit nicht Aus­druck von diver­gie­ren­den Posi­tio­nen, son­dern von dahin­ter­lie­gen­den Inter­es­sen ist, die ggf. nicht ein­mal auf juris­ti­scher Ebene lie­gen.

Ablauf

Auf­klä­rung des Man­dan­ten

Der anwalt­li­che Bera­ter erläu­tert sei­nem Man­dan­ten die Vor­teile der inter­es­sen­ge­lei­te­ten, sach­li­chen Ver­hand­lung im Gegen­satz einer posi­ti­ons­ge­lei­te­ten Ver­hand­lung, die das Risiko eines spä­te­ren Rechts­strei­tes mit sich bringt.

Vor­schlag an die Gegen­seite

Der anwalt­li­che Bera­ter erläu­tert sei­nem Man­dan­ten die Vor­teile der inter­es­sen­ge­lei­te­ten, sach­li­chen Ver­hand­lung im Gegen­satz einer posi­ti­ons­ge­lei­te­ten Ver­hand­lung, die das Risiko eines spä­te­ren Rechts­strei­tes mit sich bringt.

Über­ein­kunft Anwalt- Man­dant

Der Man­dant wird dar­über infor­miert, dass Vor­aus­set­zung der Ver­hand­lung nach der koope­ra­ti­ven Pra­xis eine schuld­recht­li­che Ver­ein­ba­rung ist. Ins­be­son­dere im Hin­blick auf die Ver­trau­lich­keit und die Sank­tio­nie­rung des Ergeb­nis­ses der Ver­hand­lun­gen ist es not­wen­dig, dass die Par­teien unter­ein­an­der eine Ver­ein­ba­rung tref­fen, die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen offen­zu­le­gen. Diese Infor­ma­tio­nen unter­lie­gen aller­dings der Ver­trau­lich­keit und kön­nen in einem spä­te­ren Pro­zess nicht ver­wen­det wer­den. Ein wesent­li­ches Ele­ment der Ver­ein­ba­rung ist daher auch, dass die Anwälte im Falle des Schei­terns der Ver­hand­lun­gen nicht berech­tigt sind, die von ihnen ver­tre­tene Par­tei in dem spä­te­ren Pro­zess zu ver­tre­ten.

Kon­takt Anwalt- Anwalt

Beim ers­ten Kon­takt legen die Anwälte fest, wann, wo und in wel­chem Rah­men die Ver­hand­lun­gen statt­fin­den sol­len.

Vor­be­rei­tende Sit­zung Man­dant- Anwalt

Bei der vor­be­rei­ten­den Sit­zung mit den jewei­li­gen Man­dan­ten wird der Sach­ver­halt auf­ge­ar­bei­tet und es erfolgt eine ver­tiefte Ein­füh­rung in die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­re­geln. Die wesent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­re­geln sind hier­bei: Zuhö­ren, Nicht­un­ter­bre­chen, glei­ches Rede­recht und Rede­zeit für die Betei­lig­ten, Ver­wen­dung des „Ich“ zur Mit­tei­lung sei­ner Wahr­neh­mung sowie Höf­lich­keit und Respekt. Gleich­zei­tig wer­den die Inter­es­sen des Man­dan­ten her­aus­ge­ar­bei­tet und mög­li­che Lösungs­an­sätze – auch im Ver­hält­nis zu der ande­ren Par­tei dis­ku­tiert.

Zusammentreffen/ Ver­hand­lungs­runde

Der Anwalt muss sei­nem Man­dan­ten, aber auch der ande­ren Par­tei aktiv zuhö­ren und die Befind­lich­kei­ten, Inter­es­sen und Motive mit Respekt auf­neh­men. Idea­ler­weise erfolgt die Refor­mu­lie­rung durch den Anwalt der ande­ren Par­tei, wenn die Anwälte sich zuvor hier­auf ver­stän­digt haben.

An die­ser Stelle wird weder bewer­tet, geur­teilt noch Lösungs­an­sätze skiz­ziert oder ver­tre­ten wer­den. Die Pra­xis hat gezeigt, dass Lösun­gen, die sich bereits in die­sem Sta­dium auf­drän­gen und Gegen­stand einer Ver­ein­ba­rung wer­den, in aller Regel nicht belast­bar sind.

Pro­to­kolle

Bei jeder nach­fol­gen­den Sit­zung wird das Pro­to­koll der vor­an­ge­gan­ge­nen Sit­zung ver­le­sen und von den Par­teien für rich­tig befun­den, ggf. kor­ri­giert.

Wei­tere Sitzung/ Brain­stor­ming

Gegen­stand einer wei­te­ren Sit­zung ist die Erar­bei­tung mög­li­cher Optio­nen zur Lösung des Streit­falls, wobei diese Sit­zung die Beson­der­heit auf­weist, dass kei­ner­lei Bewer­tung auf Sach‑, Inter­es­sen- oder emo­tio­na­ler Ebene erfol­gen darf.

Die Par­teien wie auch ihre Anwälte sind auf­ge­for­dert, anhand der zuvor her­aus­ge­ar­bei­te­ten Pro­blem­fel­der mög­li­che Lösun­gen zu skiz­zie­ren, die weder von der eige­nen Par­tei noch von der Gegen­par­tei bewer­tet wer­den dür­fen.

De-Brie­fing

Nach die­ser Sit­zung fin­det wie­derum ein De-Brie­fing statt sowie eine Vor­be­rei­tung auf die nächste Sit­zung, wo aus den ver­schie­de­nen Modu­len der Lösun­gen und den Lösungs­an­sät­zen Pakete gebil­det wer­den und zwi­schen Anwalt und Man­dant eva­lu­iert wer­den.

Bewer­tung

Bei der Bewer­tung der Vor­schläge ist der Input des Anwal­tes wich­tig. Denn es kann bei dem De-Brie­fing mit dem Man­dan­ten eine Bewer­tung der Lösungs­an­sätze unter recht­li­chen Gesichts­punk­ten erfol­gen. Dabei ist auch durch die Betei­li­gung von zwei Anwäl­ten die Waf­fen­gleich­heit gewähr­leis­tet sowie die Ver­an­ke­rung der Lösungs­an­sätze und Bewer­tun­gen anhand objek­ti­ver Kri­te­rien, näm­lich der Rea­li­tät des anwend­ba­ren Rech­tes. Die Lösungs­pa­kete wer­den wech­sel­sei­tig vor­ge­stellt, ent­we­der durch die Anwälte oder den jewei­li­gen Man­dan­ten.

Verständigung/ Ver­ein­ba­rung

Die Par­teien ver­stän­di­gen sich auf eine gemein­same Lösung und es obliegt den Anwäl­ten, diese Ver­ein­ba­rung in eine juris­tisch ein­wand­freie Ver­ein­ba­rung zu über­füh­ren.