Mediation

Liste der Anwalt­me­dia­to­rinnen und Anwalt­me­dia­toren

Die Rechts­an­walts­kammer Köln unterhält eine Liste der bei ihr zugelas­senen Anwalt­me­dia­toren. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Einge­tragen werden kann, wer die Voraus­set­zungen des § 7a BORA i.V.m. § 5 Media­ti­ons­gesetz erfüllt, d.h. der Rechts­an­walts­kammer eine geeignete Ausbildung nachge­wiesen hat.

Das Media­ti­ons­gesetz dient der Umsetzung der Richt­linie 2008/52/EG des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handels­sachen. Eine bestimmte Quali­fi­kation des Mediators sieht der Geset­zes­entwurf nicht vor. § 5 Media­tionsG regelt insoweit nur: „Der Mediator stellt in eigener Verant­wortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regel­mäßige Fortbildung sicher, dass er über theore­tische Kennt­nisse sowie praktische Erfah­rungen verfügt, um die Parteien in sachkun­diger Weise durch die Mediation führen zu können.“ Für Anwalts­me­dia­toren gilt darüber hinaus § 7a BORA, der auf die Voraus­set­zungen nach § 5 Abs. 1 Media­tionsG verweist.

  • Antrags­for­mular
  • Kriterien einer geeig­neten Media­ti­ons­aus­bildung im Sinne des § 7a BORA
  • Media­ti­ons­gesetz
  • ZMediat­AusbV

Infor­ma­tionen über Mediation

Mediation

Mediation ist ein struk­tu­riertes Verfahren zur Beilegung eines Konfliktes, das dadurch gekenn­zeichnet ist, dass die Konflikt­par­teien (Medianten) mitein­ander verhandeln bis sie eigen­ver­ant­wortlich eine Lösung gefunden haben, die den Inter­essen aller Betei­ligten gerecht wird. Der Mediator ist ihnen dabei als Vermittler behilflich. Er ist kein Schieds­richter und hat keine Entschei­dungs­be­fug­nisse.

Im Idealfall entsteht am Ende einer erfolg­reichen Mediation eine Win-Win-Situation, d.h. eine Verein­barung, die nicht lediglich als Kompromiss, sondern von jeder Partei als Gewinn verstanden wird.

Der Mediator steht auf keiner Seite. Der Mediator setzt sich für alle Medianten ein und unter­stützt allpar­teilich jede Partei gleicher­maßen im Verstän­di­gungs­prozess.

Mögliche Vorteile der Mediation

In der Regel geht nach Ausbruch eines Konfliktes die Kommu­ni­kation zwischen den Parteien zurück, oft kommt sie völlig zum Erliegen. Sie entfernen sich vonein­ander, nehmen starre, oft überzogene Positionen ein. Der Konflikt eskaliert und schränkt die Fähigkeit, mitein­ander zu verhandeln, drastisch ein. Mit seiner kommu­ni­ka­tiven Kompetenz kann der Mediator den Parteien dazu verhelfen, das Sachge­spräch wieder aufzu­nehmen und das struk­tu­relle Einigungs­hin­dernis der Kommu­ni­ka­ti­ons­störung zu überwinden.

Der Mediator kann die Kommu­ni­kation auf verschiedene Art und Weise verbessern:

Über die Art seiner Fragen kann er Einfluss darauf nehmen, was die Parteien besprechen und so den Infor­ma­ti­ons­fluss in einer Verhandlung erleichtern. Durch seine Gesprächs­mo­de­ration kann er Äußerungen der Parteien auf einer sachlichen Ebene zusam­men­fassen. Er kann die Richtung des Gesprächs in eine Lösungs­ori­en­tierung lenken.

Indem der Mediator die Kommu­ni­kation der Parteien lenkt, kann er dazu beitragen, gegen­seitige Abwer­tungen zu begrenzen und eine konstruktive Verhandlung zum beider­sei­tigen Vorteil zustande bringen. Außerdem kann der Mediator das Augenmerk der Parteien aus der Vergan­genheit in die Zukunft richten.

Attribute

Freiwil­ligkeit

Das Media­ti­ons­ver­fahren ist freiwillig. Schwie­rig­keiten könnten unter Umständen dann auftreten, wenn sich eine Partei durch äußere Umstände unter Druck gesetzt fühlt, an dem Verfahren teilzu­nehmen. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn der Arbeit­geber den Arbeit­nehmern die Teilnahme an einem Media­ti­ons­ver­fahren „vorschlägt“. Aller­dings kann auch in solchen Konstel­la­tionen, eine Mediation durchaus sinnvoll sein und erfolg­reich verlaufen. Freiwil­ligkeit des Verfahrens bedeutet aller­dings auch, dass jede Seite die Mediation zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen kann.

Allpar­tei­lichkeit

Der Mediator steht auf keiner Seite. Er ist nicht lediglich neutral, sondern allpar­teilich. Der Mediator setzt sich für alle Medianten ein und unter­stützt jede Partei gleicher­maßen im Verstän­di­gungs­prozess.

Eigen­ver­ant­wortung

Die Medianten lösen den Konflikt eigen­ver­ant­wortlich. Im Gegensatz zu einem Richter entscheidet der Mediator nicht darüber, welche Partei „Recht bekommt“.  Dies fordert von den Parteien aller­dings auch die Bereit­schaft, die Verant­wortung tragen zu wollen und an und in dem Verfahren mitzu­ar­beiten.

Offenheit und Infor­miertheit

Da die Mediation die Eigen­ver­ant­wortung der Konflikt­partner in den Mittel­punkt stellt, ist es wichtig, dass die Medianten alle Tatsachen offen­legen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind.

Zur Infor­miertheit der Medianten gehört es auch, dass sich die Parteien auch während des Media­ti­ons­ver­fahrens durch einen Rechts­anwalt vertreten oder begleiten lassen können. Der anwalt­liche Vertreter vermittelt seiner Partei die recht­lichen Möglich­keiten. Auch kann der anwalt­liche Vertreter im Rahmen der Abschluss­ver­ein­barung mitwirken, sodass diese rechtlich umsetzbar und tragfähig wird.

4>Vertraulichkeit

Weil die Mediation ein freiwil­liges Verfahren ist, das auch jederzeit von einer Seite beendet werden kann, benötigen die Parteien Vertrau­ens­schutz. Fakten, die die Medianten im Verlauf der Mediation offen­gelegt haben, dürfen daher grund­sätzlich nicht Dritten offenbart, noch in einem gericht­lichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Betei­ligten verwendet werden. Die Parteien verein­baren die Vertrau­lichkeit zu wahren und nur gemeinsam den Mediator von seiner Schwei­ge­pflicht zu entbinden.

Eignung & Zuläs­sigkeit

Wann ist Mediation geeignet?

Mediation ist besonders geeignet, wenn mit dem Konflikt zusam­men­hän­gende Sachver­halte vertraulich und nicht öffentlich behandelt werden sollen. Oder wenn die Parteien die Lösung des Konfliktes selbst bestimmen und eine Konflikt­lösung gegen ihren Willen ausschließen wollen.

Darüber hinaus bietet sich Mediation an, wenn die Betei­ligten auch künftig in irgend­einer Weise mitein­ander verbunden bleiben. Dies kann sein bei langwäh­renden Geschäfts­be­zie­hungen, unter Gesell­schaftern, Nachbarn, oder bei Fragen der Umgangs­re­ge­lungen zwischen Eltern und Kindern.

Mediation ist ebenfalls gut geeignet bei komplexen Strei­tig­keiten, z.B. wenn mehrere Rechts­strei­tig­keiten zwischen den Parteien anhängig sind. Auch bei „polyzen­tri­schen“ Konflikten — also Konflikten, bei denen eine Entscheidung in einem Kontext unmit­telbar Auswir­kungen auf weitere angren­zende Kontexte hat. Ebenfalls nimmt Mediation eine zunehmend relevante Rolle ein, wenn mehrstufige Gerichts­ver­fahren, mit den damit verbun­denen finan­zi­ellen und zeitlichen Aufwand,  für Sachver­stän­di­gen­gut­achten, vermieden werden sollen.  Beispielhaft können Verträge über Großpro­jekte, Konflikte aus Fusionen, dem inter­na­tio­nalen Handel oder grenz­über­schrei­tenden Angele­gen­heiten genannt werden.

Wann ist Mediation ungeeignet?

Ungeeignet erscheint die Mediation bei Fällen, die nicht vergleichs­fähig sind und in denen eine der Parteien auf sofor­tigen Rechts­schutz angewiesen ist. Aber auch, wenn eine Partei sich gar nicht einigen will, z.B. weil sie aus strate­gi­schen Gründen ein Gerichts­urteil als Präjudiz erstreiten will.

Wann ist Mediation zulässig?

Mediation ist nicht auf vor- und außer­ge­richt­liche Ausein­an­der­set­zungen beschränkt. Auch nach Einleitung eines Gerichts­ver­fahrens kann sich für die Parteien der Versuch lohnen, den Konflikt in einer Mediation zu lösen. Dadurch können den Parteien, Anwälten und Richtern zeitrau­bende Beweis­auf­nahmen und damit verbundene Erörte­rungen erspart bleiben. Gelingt die Mediation, kann das in der Mediation ausge­han­delte Ergebnis gerichtlich proto­kol­liert werden.

Ablauf eines Media­ti­ons­ver­fahrens

Es gibt verschiedene metho­dische Ansätze, wie ein Media­ti­ons­ver­fahren durch­ge­führt werden kann.

Beispielhaft vorge­stellt wird das sogenannte 5‑Phasen-Modell:

Phase 1)

Einführung durch den Mediator/ Klärung von Grund­sätzen des Media­ti­ons­ver­fahrens und Grund­regeln des Ablaufs

Phase 2)

Themensammlung/ Klärung welche Themen bzw. Konflikt­felder im Media­ti­ons­ver­fahren besprochen werden sollen

Phase 3)

Interessenklärung/ Welche subjek­tiven Inter­essen liegen hinter den Positionen der Parteien? Warum ist es den Parteien beispiels­weise wichtig, dass ein bestimmter Geldbetrag bezahlt wird? Verständ­nis­för­derung für die Inter­essen der anderen Partei

Phase 4)

Finden und Bewerten von Lösungs­mög­lich­keiten

Phase 5)

Abschluss­ver­ein­barung

Unter­schied zwischen richter­lichen Vergleichs­ge­sprächen und der Mediation

Vielfach wenden Richter in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kommu­ni­kative Techniken an und moderieren inter­es­sen­ori­en­tierte Vergleichs­ver­hand­lungen. Aller­dings kann dem Richter die Zeit fehlen um einen koope­ra­tiven Verhand­lungs­prozess in Gang zu setzen und zu einem für die Parteien zufrie­den­stel­lenden Ergebnis zu bringen. Dies gilt insbe­sondere für all jene Fälle, in denen der Kern des Problems in Konflikten zu suchen ist, die außerhalb des rechtlich relevanten Streit­ge­gen­standes liegen und in denen andere als die Prozess­par­teien in die Konflikt­lösung mit einbe­zogen werden müssen.

Struk­turell unter­scheidet sich der Richter von dem Mediator durch seine Verpflichtung, den Konflikt, falls die Vergleichs­ver­hand­lungen scheitern, durch seine Entscheidung zu regeln. Der Richter behält, auch wenn er sich während der Vergleichs­ver­handlung in die Rolle des Vermittlers begibt, seine Funktion als Richter. Scheitert die Vergleichs­ver­handlung, entscheidet er durch Urteil. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien bei ihren Verhand­lungen mit dem Richter nicht aus dem Auge verlieren, dass er den Rechts­streit entscheiden wird. Derartige Konstel­la­tionen bergen die Gefahr in sich, dass der Kern des Problems gar nicht zur Sprache kommt und es den Parteien nicht gelingt, zu konstruk­tiven Verhand­lungs­er­geb­nissen zu kommen.

Koope­rative Praxis

Die koope­rative Praxis ist vor ca. 15 Jahren von RA Stuart Webb aus Minnea­polis entwi­ckelt worden.  Mittler­weile ist sie in 40 Staaten der Verei­nigten Staaten weit verbreitet.

Wesent­liche Grund­vor­aus­setzung der Koope­ra­tiven Praxis ist die Charta, die die koope­rative Praxis zu Grunde liegenden Regeln in rechts­wirk­samer Weise verpflichten. Wesent­liches Merkmal der koope­ra­tiven Praxis ist die struk­tu­rierte, verfah­rens­ge­leitete Verhandlung sowie die Präsenz von Interessenvertretern/Beratern auf beiden Seiten bei Abwesenheit einer streit­ent­schei­denden oder neutralen dritten Person (Richter, Schlichter, Mediator, Vermittler etc.).

Grundlage

Das Konzept beruht auf dem Harvard Negotiation Project der Harvard-Univer­sität. Ziel der Methode ist den klassi­schen Kompromiss (beide Seiten verlieren durch wechsel­sei­tiges Nachgeben) zu überwinden, da ein win-win-Ergebnis angestrebt wird. Die koope­rative Praxis übernimmt die Prinzipien und Methoden des Harvard-Konzepts, gibt diesen jedoch einen struk­tu­rellen Rahmen und Ablauf.

Eignung des Falles

In aller Regel handelt es sich um komplexe Fälle, in denen entweder bereits die Formu­lierung eines Klage­an­trages nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, oder in denen der Streit nicht Ausdruck von diver­gie­renden Positionen, sondern von dahin­ter­lie­genden Inter­essen ist, die ggf. nicht einmal auf juris­ti­scher Ebene liegen.

Ablauf

Aufklärung des Mandanten

Der anwalt­liche Berater erläutert seinem Mandanten die Vorteile der inter­es­sen­ge­lei­teten, sachlichen Verhandlung im Gegensatz einer positi­ons­ge­lei­teten Verhandlung, die das Risiko eines späteren Rechts­streites mit sich bringt.

Vorschlag an die Gegen­seite

Der anwalt­liche Berater erläutert seinem Mandanten die Vorteile der inter­es­sen­ge­lei­teten, sachlichen Verhandlung im Gegensatz einer positi­ons­ge­lei­teten Verhandlung, die das Risiko eines späteren Rechts­streites mit sich bringt.

Überein­kunft Anwalt- Mandant

Der Mandant wird darüber infor­miert, dass Voraus­setzung der Verhandlung nach der koope­ra­tiven Praxis eine schuld­recht­liche Verein­barung ist. Insbe­sondere im Hinblick auf die Vertrau­lichkeit und die Sanktio­nierung des Ergeb­nisses der Verhand­lungen ist es notwendig, dass die Parteien unter­ein­ander eine Verein­barung treffen, die notwen­digen Infor­ma­tionen offen­zu­legen. Diese Infor­ma­tionen unter­liegen aller­dings der Vertrau­lichkeit und können in einem späteren Prozess nicht verwendet werden. Ein wesent­liches Element der Verein­barung ist daher auch, dass die Anwälte im Falle des Schei­terns der Verhand­lungen nicht berechtigt sind, die von ihnen vertretene Partei in dem späteren Prozess zu vertreten.

Kontakt Anwalt- Anwalt

Beim ersten Kontakt legen die Anwälte fest, wann, wo und in welchem Rahmen die Verhand­lungen statt­finden sollen.

Vorbe­rei­tende Sitzung Mandant- Anwalt

Bei der vorbe­rei­tenden Sitzung mit den jewei­ligen Mandanten wird der Sachverhalt aufge­ar­beitet und es erfolgt eine vertiefte Einführung in die Kommu­ni­ka­ti­ons­regeln. Die wesent­lichen Kommu­ni­ka­ti­ons­regeln sind hierbei: Zuhören, Nicht­un­ter­brechen, gleiches Rederecht und Redezeit für die Betei­ligten, Verwendung des „Ich“ zur Mitteilung seiner Wahrnehmung sowie Höflichkeit und Respekt. Gleich­zeitig werden die Inter­essen des Mandanten heraus­ge­ar­beitet und mögliche Lösungs­an­sätze – auch im Verhältnis zu der anderen Partei disku­tiert.

Zusammentreffen/ Verhand­lungs­runde

Der Anwalt muss seinem Mandanten, aber auch der anderen Partei aktiv zuhören und die Befind­lich­keiten, Inter­essen und Motive mit Respekt aufnehmen. Idealer­weise erfolgt die Refor­mu­lierung durch den Anwalt der anderen Partei, wenn die Anwälte sich zuvor hierauf verständigt haben.

An dieser Stelle wird weder bewertet, geurteilt noch Lösungs­an­sätze skizziert oder vertreten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass Lösungen, die sich bereits in diesem Stadium aufdrängen und Gegen­stand einer Verein­barung werden, in aller Regel nicht belastbar sind.

Proto­kolle

Bei jeder nachfol­genden Sitzung wird das Protokoll der voran­ge­gan­genen Sitzung verlesen und von den Parteien für richtig befunden, ggf. korri­giert.

Weitere Sitzung/ Brain­storming

Gegen­stand einer weiteren Sitzung ist die Erarbeitung möglicher Optionen zur Lösung des Streit­falls, wobei diese Sitzung die Beson­derheit aufweist, dass keinerlei Bewertung auf Sach‑, Inter­essen- oder emotio­naler Ebene erfolgen darf.

Die Parteien wie auch ihre Anwälte sind aufge­fordert, anhand der zuvor heraus­ge­ar­bei­teten Problem­felder mögliche Lösungen zu skizzieren, die weder von der eigenen Partei noch von der Gegen­partei bewertet werden dürfen.

De-Briefing

Nach dieser Sitzung findet wiederum ein De-Briefing statt sowie eine Vorbe­reitung auf die nächste Sitzung, wo aus den verschie­denen Modulen der Lösungen und den Lösungs­an­sätzen Pakete gebildet werden und zwischen Anwalt und Mandant evaluiert werden.

Bewertung

Bei der Bewertung der Vorschläge ist der Input des Anwaltes wichtig. Denn es kann bei dem De-Briefing mit dem Mandanten eine Bewertung der Lösungs­an­sätze unter recht­lichen Gesichts­punkten erfolgen. Dabei ist auch durch die Betei­ligung von zwei Anwälten die Waffen­gleichheit gewähr­leistet sowie die Veran­kerung der Lösungs­an­sätze und Bewer­tungen anhand objek­tiver Kriterien, nämlich der Realität des anwend­baren Rechtes. Die Lösungs­pakete werden wechsel­seitig vorge­stellt, entweder durch die Anwälte oder den jewei­ligen Mandanten.

Verständigung/ Verein­barung

Die Parteien verstän­digen sich auf eine gemeinsame Lösung und es obliegt den Anwälten, diese Verein­barung in eine juris­tisch einwand­freie Verein­barung zu überführen.