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Befreiung von der gesetz­lichen Renten-versi­cherung ab 1. Januar 2023 nur noch online möglich

11. November 2022

Wie von der Arbeits­ge­mein­schaft berufs­stän­di­scher Versor­gungs­ein­rich­tungen e.V. (ABV) mitge­teilt,

muss ab dem 1. Januar 2023 der Antrag auf Befreiung von der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektro­nisch gestellt werden.

Die bishe­rigen Papier­an­träge werden ab dem 1. Januar 2023 von der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund nicht mehr akzep­tiert.

Hinter­grund für die Umstellung auf ein elektro­ni­sches Befrei­ungs­an­trags­ver­fahren ist der Wille des Bundes­ge­setz­gebers, mittel­fristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektro­nisch abzubilden. Man erhofft sich davon unter anderem eine spürbare Beschleu­nigung des Verfahrens.

Die berufs­stän­di­schen Versor­gungs­werke stellen jedem abhängig beschäf­tigten Mitglied ein elektro­ni­sches Antrags­for­mular auf ihrer Website und/oder in ihrem Mitglie­der­portal (soweit vorhanden) zur Verfügung. Wer mithin nach dem 1. Januar 2023 einen Befrei­ungs­antrag stellen will, muss den dort angebo­tenen Link aufrufen und die sich daraufhin öffnenden Anmel­de­masken ausfüllen, entweder durch ein Anklicken vorge­ge­bener Antwort­mög­lich­keiten oder mittels des Ausfüllens der beschreib­baren Felder. Am Schluss ist der auf diese Weise ausge­füllte Befrei­ungs­antrag per Klick abzusenden.

In den elektro­ni­schen Einga­be­masken ist gekenn­zeichnet, welche Einga­be­felder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszu­füllen sind. Auch werden an einzelnen Stellen besondere Hinweise gegeben. Dabei ist wichtig, dass eine schnelle Bescheidung eines Antrags durch die DRV Bund nur möglich ist, wenn möglichst gleich alle hierfür erfor­der­lichen Infor­ma­tionen übermittelt werden. Ansonsten bedarf es geson­derter Nachfragen durch die DRV Bund, welche die Erteilung des Bescheides verzögern würden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beant­worten können oder ist man sich unsicher, was einzu­tragen ist, sollte das berufs­stän­dische Versor­gungswerk kontak­tiert werden, bittet die ABV.

Wichtig: Den Befrei­ungs­be­scheid oder eine Ablehnung des Antrags erhält das Mitglied eines berufs­stän­di­schen Versor­gungs­werks wie bisher von der DRV Bund in schrift­licher Form. Die DRV Bund infor­miert das berufs­stän­dische Versor­gungswerk dagegen elektro­nisch über ihre Entscheidung. Ungeklärt ist derzeit noch, ob der Arbeit­geber vom berufs­stän­di­schen Versor­gungswerk oder von der die Entscheidung ausspre­chenden DRV Bund über die Entscheidung in elektro­ni­scher Form infor­miert wird. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundes­re­gierung und Koali­ti­ons­mehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufs­stän­di­schen Versor­gungs­werkes gegenüber dem Arbeit­geber ein. Daher sollte zunächst noch unbedingt der Arbeit­geber über den Bescheid zum Befrei­ungs­antrag unter­richtet werden.

Weitere Hinweise findet man auf den Homepages der berufs­stän­di­schen Versor­gungs­werke sowie auf der Homepage der ABV unter https://abv.de/.

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