Befrei­ung von der gesetz­li­chen Ren­ten-ver­si­che­rung ab 1. Januar 2023 nur noch online mög­lich

Wie von der Arbeits­ge­mein­schaft berufs­stän­di­scher Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen e.V. (ABV) mit­ge­teilt,

muss ab dem 1. Januar 2023 der Antrag auf Befrei­ung von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwin­gend elek­tro­nisch gestellt wer­den.

Die bis­he­ri­gen Papier­an­träge wer­den ab dem 1. Januar 2023 von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund nicht mehr akzep­tiert.

Hin­ter­grund für die Umstel­lung auf ein elek­tro­ni­sches Befrei­ungs­an­trags­ver­fah­ren ist der Wille des Bun­des­ge­setz­ge­bers, mit­tel­fris­tig alle Ver­fah­ren im Bereich der sozia­len Siche­rung voll­stän­dig elek­tro­nisch abzu­bil­den. Man erhofft sich davon unter ande­rem eine spür­bare Beschleu­ni­gung des Ver­fah­rens.

Die berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werke stel­len jedem abhän­gig beschäf­tig­ten Mit­glied ein elek­tro­ni­sches Antrags­for­mu­lar auf ihrer Web­site und/oder in ihrem Mit­glie­der­por­tal (soweit vor­han­den) zur Ver­fü­gung. Wer mit­hin nach dem 1. Januar 2023 einen Befrei­ungs­an­trag stel­len will, muss den dort ange­bo­te­nen Link auf­ru­fen und die sich dar­auf­hin öff­nen­den Anmel­de­mas­ken aus­fül­len, ent­we­der durch ein Ankli­cken vor­ge­ge­be­ner Ant­wort­mög­lich­kei­ten oder mit­tels des Aus­fül­lens der beschreib­ba­ren Fel­der. Am Schluss ist der auf diese Weise aus­ge­füllte Befrei­ungs­an­trag per Klick abzu­sen­den.

In den elek­tro­ni­schen Ein­ga­be­mas­ken ist gekenn­zeich­net, wel­che Ein­ga­be­fel­der zwin­gend, wel­che nach Mög­lich­keit und wel­che frei­wil­lig aus­zu­fül­len sind. Auch wer­den an ein­zel­nen Stel­len beson­dere Hin­weise gege­ben. Dabei ist wich­tig, dass eine schnelle Beschei­dung eines Antrags durch die DRV Bund nur mög­lich ist, wenn mög­lichst gleich alle hier­für erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen über­mit­telt wer­den. Ansons­ten bedarf es geson­der­ter Nach­fra­gen durch die DRV Bund, wel­che die Ertei­lung des Beschei­des ver­zö­gern wür­den. Sollte man ein­zelne Fra­gen nicht selbst beant­wor­ten kön­nen oder ist man sich unsi­cher, was ein­zu­tra­gen ist, sollte das berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­werk kon­tak­tiert wer­den, bit­tet die ABV.

Wich­tig: Den Befrei­ungs­be­scheid oder eine Ableh­nung des Antrags erhält das Mit­glied eines berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werks wie bis­her von der DRV Bund in schrift­li­cher Form. Die DRV Bund infor­miert das berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­werk dage­gen elek­tro­nisch über ihre Ent­schei­dung. Unge­klärt ist der­zeit noch, ob der Arbeit­ge­ber vom berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk oder von der die Ent­schei­dung aus­spre­chen­den DRV Bund über die Ent­schei­dung in elek­tro­ni­scher Form infor­miert wird. Der Bun­des­rat setzt sich für eine Ver­pflich­tung der DRV Bund ein; die Bun­des­re­gie­rung und Koali­ti­ons­mehr­heit im Bun­des­tag tritt dage­gen für eine Ver­pflich­tung des berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­wer­kes gegen­über dem Arbeit­ge­ber ein. Daher sollte zunächst noch unbe­dingt der Arbeit­ge­ber über den Bescheid zum Befrei­ungs­an­trag unter­rich­tet wer­den.

Wei­tere Hin­weise fin­det man auf den Home­pages der berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werke sowie auf der Home­page der ABV unter https://abv.de/.