Geldwäschegesetz – Mitteilungen an das Transparenzregister
Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes zum 01.08.2021 sind neue Mitteilungspflichten an das Deutsche Transparenzregister in Kraft getreten.
Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und der eingetragenen Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen hinsichtlich der zur Eintragung zu übermittelnden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.06.2022 zur Eintragung übermitteln. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Transparenzregisters.