Elektronische Gewährung von Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal

12. April 2023

Leitender Oberstaatsanwalt in Aachen zum Akteneinsichtsportal

Der leitende Oberstaatsanwalt in Aachen hat uns gebeten, unsere Mitglieder über das Procedere bei elektronischer Gewährung von Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal zu informieren:

Nachdem inzwischen das Akteneinsichtsportal an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angeschlossen ist, wird in Verfahren, die hier ausschließlich als elektronische Akte geführt werden, künftig die Akteneinsicht durch Bereitstellung eines Datensatzes im Akteneinsichtsportal gewährt. Bei den rein elektronisch geführten Vorgängen handelt es sich ausschließlich um Bußgeldverfahren.

Soweit einem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen wird, erfolgt die Bereitstellung, ohne dass eine zusätzliche Benachrichtigung des Antragstellers oder der Antragstellerin erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass ohnehin eine laufende Überwachung von Eingängen im Akteneinsichtsportal durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – vergleichbar mit der laufenden Überwachung des Gerichtsfachs – erfolgen dürfte und der Datensatz zu dem Verfahren für 30 Tage abrufbar ist, erscheint eine zusätzliche Benachrichtigung entbehrlich. Insbesondere fallen bei der Bereitstellung über das Akteneinsichtsportal auch keine Kosten an, so dass auch eine gesonderte Rechnungslegung nicht erforderlich ist. Im Falle der Ablehnung eines Einsichtsgesuchs erfolgt in den elektronisch geführten Verfahren eine Rückmeldung in Form eines Anschreibens über das beA.

Diesseits hatten wir angeregt, die Vorgehensweise zu überdenken und auch bei Gewährung von Akteneinsicht eine Benachrichtigung zu versenden, da dies praxisnäher sei. Eine laufende Überwachung von Eingängen im Akteneinsichtsportal werde in der täglichen Praxis in einer Anwaltskanzlei nicht regelmäßig erfolgen.

Uns wurde daraufhin zugesagt, innerhalb der Justizverwaltung bei den zuständigen Verfahrenspflegestellen darauf hinzuwirken, dass die verwendete Software mit einer Routine ausgestattet werde, die bei jedem Hochladen einer Akte im Einsichtsportal automatisch eine Benachrichtigung an den Empfänger bzw. die Empfängerin generiere. Ob und wann ein solcher Dienst umgesetzt werde, könne nicht prognostiziert werden. Aktuell könne aber von dem oben geschilderten Handlungsablauf nicht abgewichen werden. Eine zusätzliche Benachrichtigung würde bedeuten, dass die zuständigen Serviceeinheiten zwei Versandvorgänge anstoßen müssten. Zugleich sehe die den Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellte Software ein zusätzliches Anschreiben nicht vor. Dieses müsse erst mühsam von den Servicekräften erstellt und versendet werden. Dieser Aufwand erscheine angesichts der Masse der abzuwickelnden Akteneinsichten unvertretbar. Zumal hege man die (berechtigte) Hoffnung, dass sich zeitnah eine Routine in den Anwaltskanzleien entwickeln werde.