Syndikusrechtsanwälte: Neuerungen beim Arbeitgeberwechsel und neuer Antrag
Der BGH (Urteil vom 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19) hat in einer Leitsatzentscheidung, die Sie hier finden, entschieden, dass bei einem zugelassenen Syndikusrechtsanwalt, der seinen Arbeitgeber wechselt, keine Erstreckung der bisherigen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die neue Tätigkeit möglich ist, sondern eine neue Zulassung zu erteilen ist. Der BGH hat auch klargestellt, dass der Widerruf der Zulassung für die alte und die Erteilung der Zulassung für die neue Tätigkeit durch die zuständige Rechtsanwaltskammer in einem Bescheid/Verwaltungsakt geschehen kann.
Daher muss die Rechtsanwaltskammer Köln ihre bisherige Praxis ändern und nunmehr statt einem Erstreckungsbescheid einen einheitlichen Widerrufs-/Zulassungsbescheid erteilen. In laufenden Verfahren wird die Rechtsanwaltskammer Köln eine entsprechende Umdeutung vornehmen. Für neue Anträge bei einem Arbeitgeberwechsel hat die Rechtsanwaltskammer Köln auf ihrer Homepage einen neuen Antrag bei einem Arbeitgeberwechsel – Antrag Z6a — eingestellt, der auf die geänderte Rechtsprechung eingeht.
Der BGH hat jedoch in der Entscheidung vom 30.3.2020 klargestellt, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Erstreckung bzw. Neuzulassung die gleichen sind und hat im entschiedenen Fall wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Erstreckungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zurückgewiesen.