Syn­di­kus­rechts­an­wälte: Neue­run­gen beim Arbeit­ge­ber­wech­sel und neuer Antrag

Der BGH (Urteil vom 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19) hat in einer Leit­satz­ent­schei­dung, die Sie hier fin­den, ent­schie­den, dass bei einem zuge­las­se­nen Syn­di­kus­rechts­an­walt, der sei­nen Arbeit­ge­ber wech­selt, keine Erstre­ckung der bis­he­ri­gen Zulas­sung als Syn­di­kus­rechts­an­walt auf die neue Tätig­keit mög­lich ist, son­dern eine neue Zulas­sung zu ertei­len ist. Der BGH hat auch klar­ge­stellt, dass der Wider­ruf der Zulas­sung für die alte und die Ertei­lung der Zulas­sung für die neue Tätig­keit durch die zustän­dige Rechts­an­walts­kam­mer in einem Bescheid/Verwaltungsakt gesche­hen kann.

Daher muss die Rechts­an­walts­kam­mer Köln ihre bis­he­rige Pra­xis ändern und nun­mehr statt einem  Erstre­ckungs­be­scheid einen ein­heit­li­chen Wider­rufs-/Zu­las­sungs­be­scheid ertei­len. In lau­fen­den Ver­fah­ren wird die Rechts­an­walts­kam­mer Köln eine ent­spre­chende Umdeu­tung vor­neh­men. Für neue Anträge bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel hat die Rechts­an­walts­kam­mer Köln auf ihrer Home­page einen neuen Antrag bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel – Antrag Z6a — ein­ge­stellt, der auf die geän­derte Recht­spre­chung ein­geht.
Der BGH hat jedoch in der Ent­schei­dung vom 30.3.2020 klar­ge­stellt, dass die inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen an eine Erstre­ckung bzw. Neu­zu­las­sung die glei­chen sind und hat im ent­schie­de­nen Fall wegen feh­len­dem Rechts­schutz­be­dürf­nis die Klage der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund gegen den Erstre­ckungs­be­scheid der Rechts­an­walts­kam­mer Nürn­berg zurück­ge­wie­sen.