Elek­tro­ni­sche Gewäh­rung von Akten­ein­sicht über das Akten­ein­sichts­por­tal

Lei­ten­der Ober­staats­an­walt in Aachen zum Akten­ein­sichts­por­tal

Der lei­tende Ober­staats­an­walt in Aachen hat uns gebe­ten, unsere Mit­glie­der über das Pro­ce­dere bei elek­tro­ni­scher Gewäh­rung von Akten­ein­sicht über das Akten­ein­sichts­por­tal zu infor­mie­ren:

Nach­dem inzwi­schen das Akten­ein­sichts­por­tal an die beson­de­ren elek­tro­ni­schen Anwalts­post­fä­cher (beA) aller Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte ange­schlos­sen ist, wird in Ver­fah­ren, die hier aus­schließ­lich als elek­tro­ni­sche Akte geführt wer­den, künf­tig die Akten­ein­sicht durch Bereit­stel­lung eines Daten­sat­zes im Akten­ein­sichts­por­tal gewährt. Bei den rein elek­tro­nisch geführ­ten Vor­gän­gen han­delt es sich aus­schließ­lich um Buß­geld­ver­fah­ren.

Soweit einem Antrag auf Akten­ein­sicht ent­spro­chen wird, erfolgt die Bereit­stel­lung, ohne dass eine zusätz­li­che Benach­rich­ti­gung des Antrag­stel­lers oder der Antrag­stel­le­rin erfolgt. Vor dem Hin­ter­grund, dass ohne­hin eine lau­fende Über­wa­chung von Ein­gän­gen im Akten­ein­sichts­por­tal durch die Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte – ver­gleich­bar mit der lau­fen­den Über­wa­chung des Gerichts­fachs – erfol­gen dürfte und der Daten­satz zu dem Ver­fah­ren für 30 Tage abruf­bar ist, erscheint eine zusätz­li­che Benach­rich­ti­gung ent­behr­lich. Ins­be­son­dere fal­len bei der Bereit­stel­lung über das Akten­ein­sichts­por­tal auch keine Kos­ten an, so dass auch eine geson­derte Rech­nungs­le­gung nicht erfor­der­lich ist. Im Falle der Ableh­nung eines Ein­sichts­ge­suchs erfolgt in den elek­tro­nisch geführ­ten Ver­fah­ren eine Rück­mel­dung in Form eines Anschrei­bens über das beA.

Dies­seits hat­ten wir ange­regt, die Vor­ge­hens­weise zu über­den­ken und auch bei Gewäh­rung von Akten­ein­sicht eine Benach­rich­ti­gung zu ver­sen­den, da dies pra­xis­nä­her sei. Eine lau­fende Über­wa­chung von Ein­gän­gen im Akten­ein­sichts­por­tal werde in der täg­li­chen Pra­xis in einer Anwalts­kanz­lei nicht regel­mä­ßig erfol­gen.

Uns wurde dar­auf­hin zuge­sagt, inner­halb der Jus­tiz­ver­wal­tung bei den zustän­di­gen Ver­fah­rens­pfle­ge­stel­len dar­auf hin­zu­wir­ken, dass die ver­wen­dete Soft­ware mit einer Rou­tine aus­ge­stat­tet werde, die bei jedem Hoch­la­den einer Akte im Ein­sichts­por­tal auto­ma­tisch eine Benach­rich­ti­gung an den Emp­fän­ger bzw. die Emp­fän­ge­rin gene­riere. Ob und wann ein sol­cher Dienst umge­setzt werde, könne nicht pro­gnos­ti­ziert wer­den. Aktu­ell könne aber von dem oben geschil­der­ten Hand­lungs­ab­lauf nicht abge­wi­chen wer­den. Eine zusätz­li­che Benach­rich­ti­gung würde bedeu­ten, dass die zustän­di­gen Ser­vice­ein­hei­ten zwei Ver­sand­vor­gänge ansto­ßen müss­ten. Zugleich sehe die den Staats­an­walt­schaf­ten zur Ver­fü­gung gestellte Soft­ware ein zusätz­li­ches Anschrei­ben nicht vor. Die­ses müsse erst müh­sam von den Ser­vice­kräf­ten erstellt und ver­sen­det wer­den. Die­ser Auf­wand erscheine ange­sichts der Masse der abzu­wi­ckeln­den Akten­ein­sich­ten unver­tret­bar. Zumal hege man die (berech­tigte) Hoff­nung, dass sich zeit­nah eine Rou­tine in den Anwalts­kanz­leien ent­wi­ckeln werde.